Altersvorsorge oder Vermögensaufbau: Möglichkeiten gibt es viele – doch nicht jede Beratung ist vertrauenswürdig. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 1. Juli 2025 (Az.: 6 U 119/24) zeigt: Anleger können erfolgreich ihr investiertes Geld zurückerhalten. In diesem Fall erhielt ein Anleger 13.612,00 Euro zurück, weil er fehlerhaft beraten wurde.
Kläger ließ sich beraten
Der gelernte Maschinist und selbstständige Korbflechter suchte bereits 2008 eine Anlageberatung auf, um seine Altersvorsorge zu optimieren. Neben einem Goldsparplan über 100 Euro monatlich zeichnete er im Jahr 2018 eine Beteiligung über 12.600,00 Euro zuzüglich 945,00 Euro Agio. Im zugehörigen Verkaufsprospekt waren Prognosen für die Geschäftsjahre 2016 bis 2018 enthalten. Für das Jahr 2016 lag die Höhe der Einlagen jedoch bereits deutlich unter den Prognosen – eine Information, die zum Zeitpunkt der Zeichnung bekannt war.
Anleger kündigt und fordert investiertes Geld zurück
Im Jahr 2022 kündigte der Anleger seine Beteiligung und verlangte die Rückzahlung des investierten Betrags nebst Zinsen. Er begründete dies damit, dass ihm die Anlage als sicher und gewinnbringend empfohlen worden sei, ohne Hinweis auf das Risiko eines Totalverlusts. Außerdem habe er den Prospekt nicht erhalten. Die Anlageberaterin lehnte eine Rückzahlung ab.
Erfolg vor Gericht – OLG bestätigt Anspruch
Vor dem Landgericht Ravensburg setzte der Anleger seine Ansprüche in Bezug auf die Beteiligung über 12.600,00 Euro durch. Das Gericht stellte fest, dass die Anlageberaterin ihre Pflichten verletzt hatte: Die Prognosen im Prospekt waren zum Zeitpunkt der Zeichnung unhaltbar, ohne dass der Anleger hierauf hingewiesen wurde. Das OLG Stuttgart bestätigte dieses Urteil nun: Die Anlageberaterin muss 13.612,00 Euro an den Anleger erstatten – Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung.
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