Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg verkündete am 11. Juni 2021 ein Grundsatzurteil. Es richtete den Blick auf die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen und schaffte damit vorläufig Klarheit für Anleger (Aktenzeichen: 5 K 1996/19). Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ist anhängig.
Potenzial Blockchain-Technologie? Sohn tradet Bitcoin für die ganze Familie
Der Fall spielt um eine Familie aus Baden-Württemberg. Der Kläger erzielte 2017 Gewinne aus Kryptowährungen und gab dies pflichtgemäß in seiner Einkommensteuererklärung an. Die Geschäfte hatte sein Sohn getätigt, auch mit dem Geld seiner Eltern. Mit diesem Geld erwarb der Vater die Kryptowährung Bitcoin, welche er innerhalb eines Jahres wieder veräußerte. Den angegebenen Gewinn von rund 31.000 Euro wollte das zuständige Finanzamt besteuert wissen. Der Kläger hielt dagegen, Kryptowährungen seien kein Wirtschaftsgut. Bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen gebe es zudem ein Vollzugsdefizit, also eine Ungleichbehandlung beim Einziehen der Steuerlast. Außerdem sei die Besteuerung von der Bereitschaft des Steuerpflichtigen abhängig, derartige Gewinne zu erklären. Mitteilungspflichten gäbe es nicht. Auch fehle ein automatisierter Kontenabruf.
Finanzgericht: Gewinne aus Bitcoinhandel sind steuerpflichtig
Das Gericht bewertete den Sachverhalt anders: Gewinne seien durchaus sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und unterliegen der Steuerpflichtigkeit gemäß § 23 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger erlange nämlich über das Handeln der Digitalwährung einen vermögenswerten Vorteil, welcher selbstverständlich steuerpflichtig sei. Kryptowährungen sind, nach der Einschätzung des Gerichts, immaterielle Wirtschaftsgüter, die einen festen Wert haben. Dieser bildet sich durch den bekannten Marktmechanismus der Nachfrage und des Angebots. Diese Gewinne können auf speziellen Internetseiten in echte Währungen umgetauscht werden.
Obwohl die meisten dieser Anbieter ihren Sitz im Ausland hätten, liege auch keine strukturelle Ungleichbehandlung vor. Der Gesetzgeber müsse nicht jede kleinste technische Erneuerung gesetzlich regeln, da die bisherige Gesetzeslage schon derartig gelagerte Fälle erfasst. Die deutsche Finanzverwaltung ist grundsätzlich bei Sachverhalten mit Auslandsbezug auf Mitarbeit angewiesen.
Auch das BMF erteilt keinen Steuerfreibrief
Auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) teilt diese Auffassung. In seiner Mitteilung vom 17. Juni 2021 erklärte die oberste Bundesbehörde, dass der Verkauf von Kryptowährungen, innerhalb eines Jahres nach Erwerb, gemäß § 23 EStG steuerpflichtig sei.
Auch FG Köln: Bitcoin, Ethereum und Monero sind Wirtschaftsgüter
Das Finanzgericht Köln bestätigte diese Entscheidung. Der 14. Senat entschied am 25. November 2021 ebenfalls, dass die gehandelte Kryptowerte Wirtschaftsgüter darstellen und dadurch der Steuerpflicht unterliegen (Aktenzeichen: 14 K 1178/20). Der Kläger hatte zwischen 2014 und 2016 etwa 20.000 Euro in Bitcoin investiert, wandelte diese 2017 in Ether, anschließend in Monero, und schlussendlich wieder in Euro um. Der Anleger erzielte zuletzt einen Gewinn von etwa 3,4 Millionen Euro. Die Revision wurde zugelassen.
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