Der aktuelle Goldpreis erreicht Rekordhöhen – doch nicht alle Anleger profitieren davon. Immer wieder stehen Goldinvestments im Fokus, die mit undurchsichtigen Strukturen und fragwürdigen Versprechen Anleger ködern (JACKWERTH Rechtsanwälte berichteten). Aktuell warnt Stiftung Warentest Finanzen vor der Marke Heygold (4/25).
Risiken: Intransparenz und fehlende BaFin-Erlaubnis
Die Firmengruppe Heygold ermöglicht Anlegern den digitalen Erwerb von Goldanlagen über eine App. Gehalten wird das Gold von der GTS AG, die es physisch bei der Deutschen Edelmetallhaus GmbH lagert. Besonders riskant ist, dass Kunden lediglich digitale Goldanteile erwerben, jedoch keinen physischen Besitz am Gold erhalten – dasselbe gilt für Silber. Im Ergebnis aber bleibt unklar, wie das investierte Kapital tatsächlich verwendet wird. Alarmierend ist auch die finanzielle Lage der beiden Kölner Firmen: Die Deutsche Edelmetallhaus GmbH ist bereits insolvent, und die GTS AG verfügt nicht über die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin).
Stiftung Warentest warnt
Die GTS AG und die Deutsche Edelmetallhaus GmbH wurden von der Stiftung Warentest wegen irreführender Informationen und fragwürdiger Geschäftspraxis auf die Warnliste Geldanlage gesetzt. Dies unterstreicht die erheblichen Risiken für Anleger und wirft ernsthafte Zweifel an der Seriosität dieser Unternehmen auf. Zudem steht der Verdacht im Raum, dass es sich um ein Schneeballsystem handeln könnte, bei dem Auszahlungen an Investoren nur durch das Kapital neuer Anleger finanziert werden. Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, droht Anlegern der Totalverlust ihres investierten Kapitals.
Anlageberater haften für Falschberatung
Anleger stehen jedoch nicht schutzlos da. Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Anlageberater verpflichtet, die individuellen Anlageziele seines Kunden zu berücksichtigen und ihm nur Produkte zu empfehlen, die zu dessen Risikobereitschaft passen. Einem Anleger, der eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge sucht, darf daher keine risikoreiche Anlage empfohlen werden. Zudem muss ein Berater vollständig, wahrheitsgemäß und verständlich über die empfohlene Anlage aufklären. Dazu gehört auch die Pflicht, sich im Vorfeld gründlich über das Anlageprodukt und dessen Anbieter zu informieren. Verstößt der Berater gegen eine dieser Pflichten, können Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen (JACKWERTH Rechtsanwälte berichteten).
Ihre rechtlichen Möglichkeiten: JACKWERTH Rechtsanwälte helfen!
Wenn Sie in eine Goldanlage investiert haben und Ihre Auszahlungen ausbleiben oder Zweifel an der Seriosität des Anbieters bestehen, sollten Sie handeln. JACKWERTH Rechtsanwälte, spezialisiert auf Kapitalmarktrecht, unterstützen betroffene Anleger dabei, ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen.