Initiative Finanzmarktwächter: Banken schneiden schlecht ab

Das Ergebnis ist erschreckend: Zwei von drei Banken und Sparkassen missachten gegenüber ihren Kunden die Pflicht zur Offenlegung von Provisionen und Rückvergütungen.

Zu diesem Ergbnis gelangte eine Studie des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) im Rahmen seiner Initiative „Finanzmarktwächter“. Bereits im April hatte der vzbv Kunden von Banken und Sparkassen dazu aufgrufen, mit einem Musterbrief Auskunft über Provisionen zu verlangen. Von insgesamt 280 Verbrauchern, die an der Studie teilgenommen haben und die entsprechenden Informationen von ihren Banken verlangten, liegen der vzbv nun in 172 Fällen die Antworten vor.

Die Studie

Das erschreckende Ergebnis: In über der Hälfte der Antwortschreiben wird den Verbrauchern der Auskunftsanspruch teilweise oder gänzlich abgesprochen und die Informationsweitergabe verweigert. In einem Drittel der Fälle wurde zwar Auskunft erteilt, davon waren aber 94 Prozent der Auskunftsschreiben nicht aussagekräftig. Die Begründungen sind unterschiedlich und in den meisten Fällen rechtlich nicht haltbar. Die divergierenden Argumente der Banken lassen den Schluss zu, dass nicht einmal unter den Banken eine einheitliche Rechtauffassung herrscht. In vielen Fällen wurde seitens der Banken darauf abgestellt, es handele sich bei den getätigten Geschäften nicht um Kommissions- sondern um Festpreisgeschäfte. Eine Offenlegung der Provisionen sei dagegen nur bei Kommissionsgeschäften verpflichtend. Bei Kommissionsgeschäften tritt die Bank nur als Vermittler oder Geschäftsbesorger eines Wertpapiers auf. Das heißt, die Bank kauft praktisch im Auftrag des Kunden und auf dessen Rechnung am Kapitalmarkt Wertpapiere. Demgegenüber werden bei Festpreisgeschäften die Wertpapiere meistens zunächst auf eigene Rechnung von der Bank gekauft. Die Bank verkauft diese Papiere in der Regel dann aus dem eigenen Bestand weiter. Diese Wertpapiere werden anschließend zu einem festen Preis an Kunden verkauft. Kommissionsgeschäfte sind dabei allerdings die Regel, Festpreisgeschäfte demgegenüber die Ausnahme. Zudem besteht aus Verbrauchersicht kein Unterschied: Der entscheidende Interessenkonflikt, der seitens der Bank zwischen den Interessen des Kunden und denen der Bank entsteht, ist auch bei Festpreisgeschäften gegeben.
In einigen Fällen machten es sich die Banken deutlich einfacher und verwiesen auf die Einrede der Verjährung. Sie verkannten dabei jedoch, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen bginnt, wenn die Auskunft erstmals erbeten wurde. Weitere Argumente waren der Hinweis darauf, dass die Informationspflicht sich ausschließlich auf vorvertragliche Auskunftserteilung erstrecke, im Nachhinein aber ein Anspruch zu verneinen sei. Hinzu kam der Verweis auf dritte Dokumente (Prospekte, Interentseiten etc.). Schließlich wurden zahlreiche Anfragen schlichtweg gänzlich und unbegründet verweigert.

Die Forderung

Obwohl die Pflicht zur Offenlegung von Provisionen und Rückvergütungen in zahlreichen Entscheidungen der höchstricherlichen Rechtsprechung anerkannt und eingefordert wurde und ein entsprechendes Ergebnis sich außerdem gesetzlich ableiten lässt, belegt die Untersuchung der vzbv eklatante Mängel in der gewünschten Transparenz hinsichtlich der Geschäfte zwischen Banken/ Sparkassen und Privatkunden. Der vzbv fordert daher „eine klare und einheitliche Regelung zur Offenlegung von Provisionen und sonstigen Vertriebsanreizen, damit Verbraucher den wahren Preis von vermeintlich kostenlosen Finanzberatungen erkennen können.“

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