LG Berlin: Verwahrentgelt der Sparda-Bank Berlin unzulässig

Das Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 28. Oktober 2021 stärkt den Verbraucherschutz: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) erreichte mit dem Urteil, dass das von der Sparda-Bank Berlin auf Giro- und Tagesgeldkonten erhobene Verwahrentgelt gekippt wurde (Aktenzeichen: 16 O 43/21). Bereits die Landgerichte Düsseldorf und Köln (LG Düsseldorf: Verwahrentgelt erneut gekippt) erklärten Verwahrentgelte für unzulässig.

Girokonto, Tagesgeldkonto & Co.

Die Genossenschaftsbank bot ihren Privatkunden verschiedene Girokonten an. Für die Produkte „DeinKonto“ und „DeinKonto inkl. PlusPaket“ erhob sie Kontoführungsgebühren, für das Produkt „Free“ nicht. Bei allen drei Kontomodellen war ein Guthaben bis 25.000 Euro kostenlos. Für überschießende Beträge erhob die Bank Verwahrentgelte in Höhe von jährlich 0,50 Prozent. Dies galt für alle Verträge, die nach dem 1. August 2020 abgeschlossen wurden, für zuvor abgeschlossene Verträge nur bei individuell getroffenen Zusatzvereinbarungen. Die Bank verlangte zudem Kosten für die Ersatzausstellung einer Karte von 12 Euro oder PIN von 5 Euro. Beim Tagesgeldkonto verlangte sie ebenfalls ein Verwahrentgelt von 0,5 Prozent.

LG Berlin: Verwahrung ist keine kostenpflichtige Extraleistung der Bank

Auf die Klage des vzbv entschied das Gericht, dass die erhobenen Entgelte unzulässig sind. Die Verwahrung von Einlagen bei Girokonten ist keine Sonderleistung der Bank, sondern dem Girovertrag immanent. Ohne das Verwahren von Geld könnte das Girokonto gar nicht betrieben werden. Für die Tagesgeldkonten gilt, dass dem Kunden nach dem gesetzlichen Leitbild mindestens der Betrag verbleiben müsse, den er eingezahlt habe. Und die Klauseln für die Ersatzkarte und Ersatz-PIN lassen den Kunden im Unklaren darüber, in welcher Konstellation zur Ersatzausstellung verpflichtet sein würde. Alle zu Unrecht einkassierten Beträge fließen an die Bankkunden zurück.

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