Kunden können betrügerische Apple-/Google-Pay-Zahlungen zurückholen. Das Landgericht Heilbronn verurteilte eine Sparkasse am 2. April 2024 (Az. 6 O 378/23) zur Rückzahlung von 13.356,25 Euro nebst Zinsen und Anwaltskosten, nachdem Dritte ohne sein Wissen eine virtuellen SparkassenCard erstellt und genutzt hatten. Kunden sollten schnellstmöglich handeln.
Kläger rügt ungewöhnliche Zahlungen
Im Dezember 2022 stellte der Bankkunde fest, dass innerhalb weniger Tage mehrere Einkäufe über Apple Pay in Hamburger Geschäften getätigt wurden – im Gesamtwert von 13.356,25 Euro. Er erklärte gegenüber seiner Sparkasse, die digitale SparkassenCard niemals selbst erstellt und keine Zahlungen freigegeben zu haben. Selbst wenn er versehentlich eine Push-TAN bestätigt habe, sei ihm daraus kein grober Fehler vorzuwerfen.
Bank verweigert Erstattung
Die Sparkasse lehnte eine Rückbuchung ab. Sie argumentierte, die Zahlungen seien autorisiert gewesen – oder der Kunde habe zumindest grob fahrlässig seine Sorgfaltspflichten beim Online-Banking verstoßen.
Erfolg vor Gericht – Bank haftet voll
Das LG Heilbronn entschied zugunsten des Klägers. Auch wenn er die Freigabe im Push-TAN-Verfahren selbst ausgelöst haben sollte, lagen unautorisierte Zahlungen vor. Von grober Fahrlässigkeit ging das Gericht nicht aus. Der Kunde hatte nur in der App gewischt und war auf Empfehlung der Bank kurz zuvor von chipTAN auf pushTAN umgestiegen. Die App informierte zwar über sofortige Nutzbarkeit, aber nicht deutlich darüber, ob die Kartenerstellung überhaupt gewollt war. Die Sparkasse muss den vollen Schaden von 13.356,25 Euro nebst Verzugszinsen und Anwaltskosten erstatten.
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