Mit Urteil vom 15. April 2021 hat das Landgericht Krefeld (Aktenzeichen 3 O 81/20) einen Anlagevermittler zur Rückzahlung der bei PIM Gold investierten Anlagesumme in Höhe von insgesamt 49.000,00 Euro zuzüglichen Zinsen sowie zur Freistellung von Rückforderungsansprüchen in Höhe von weiteren von 20.800,05 Euro verurteilt.
Der aktuelle Fall
Der Kläger und seine Ehefrau wandten sich im Jahr 2018 an den Anlagevermittler, um ihre Versicherungsverträge überprüfen zu lassen. In einem persönlichen Gespräch stellte der Vermittler dem Ehepaar jedoch das Geschäftsmodell der PIM Gold GmbH vor. Die Eheleute würden bei der PIM Feingold von zertifizierten Herstellern erwerben. Die Hälfte des errechneten Gegenwertes in Gold sollte bei der Beklagten eingelagert werden, die andere Hälfte bei den Eheleuten zu Hause. Der Vertrag “Bonusgoldkauf +” wurde ausdrücklich deshalb empfohlen, weil bei diesem Vertrag der Anspruch zu 100 Prozent abgesichert sei.
Daraufhin schloss die Ehefrau einen Vertrag in Höhe von 4.000,00 Euro zum Erwerb von physischem Feingold (999,9/1000) in Form von Barren mit Zertifikat. Am selben Tag schloss der Kläger einen Vertrag über 20.000,00 Euro ab.
Später schloss der Kläger „Bonusgoldspot-+“-Verträge über insgesamt 60.000,00 Euro und einen „Bonusgoldkauf-Plus“-Vertrag über weitere 5.000,00 Euro ab.
Die Eheleute hatten somit insgesamt 89.000,00 Euro in die PIM-Anlagen investiert.
Ende 2019 wollte der Kläger das gesamte Gold verkaufen. Der Beklagte riet jedoch aufgrund von Steuernachteilen davon ab.
Das Brisante: Zu diesem Zeitpunkt führte die Staatsanwaltschaft bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegen den Geschäftsführer von PIM Gold.
Die Entscheidung
Das Landgericht gab den Eheleuten Recht und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung der gesamten Anlagesumme. Von diesem Betrag abgezogen wurde lediglich eine vom Kläger bereits erhaltene Ausschüttung des Insolvenzverwalters. Von Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters wurden die Anleger zudem freigestellt.
Aus dem Anlagevermittlungsvertrag ergab sich die Pflicht zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Anlageinteressentens von besonderer Bedeutung sind. Außerdem muss er das Konzept der Anlage, über die er Auskunft erteilt, auf Plausibilität und insbesondere auf ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit prüfen. Zudem muss der Vermittler sich die nötigen Informationen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Anlage und der Bonität des Anlageinteressenten beschaffen, etwaige Unrichtigkeiten des Anlageprospekts richtigstellen und alle zugänglichen Informationen über die Anlage an den Kunden weitergeben. Prüft der Vermittler die Anlage nicht, muss er darauf hinweisen.
Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer der Anlagevermittlungsgesellschaft gleich gegen eine Vielzahl seiner Pflichten verstoßen. Dazu gehörte insbesondere, den Kläger und seine Ehefrau darüber zu informieren, dass sie mit der PIM Anlage kein Eigentum am Gold, sondern lediglich schuldrechtliche Ansprüche erwerben würden. Heftig kritisiert wurde zudem, dass er sich nicht ausreichend mit der wirtschaftlichen Tragfähigkeit, dem wirtschaftlichen Konzept, der beworbenen Insolvenzfestigkeit und der Kostenstruktur auseinandergesetzt und den Eheleuten infolgedessen keine ausreichenden Auskünfte über die mit den Verträgen verbundenen Risiken erteilt hat. Hierzu fand das Gericht erfreulicherweise deutliche Worte zu Gunsten der Anleger.
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