LG München: Rückzahlungsrisiko ist aufklärungspflichtig

Das Landgericht München hat der Anlegerin eines Schiffsfonds am 19. Dezember 2014 Schadensersatz in Höhe von 12.500 Euro zugesprochen, weil sie nicht über das sogenannte Innenhaftungsrisiko, also das Risiko, Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen, aufgeklärt worden ist (Aktenzeichen: 3 O 7105/14).

Eine Anlegerin hatte sich auf Empfehlung ihrer Bank am 19. Juni 2006 an dem Fonds Shipping Select XVIII der Hanseatischen Schiffstreuhand GmbH mit 15.000 US-Dollar nebst 5% Agio beteiligt. Dazu wurde ihr auch ein Prospekt überreicht. Beratung und Prospekt waren jedoch unzureichend. Die Bank hätte bei Prüfung der Unterlagen erkennen können, dass nicht hinreichend auf das sogenannte Innenhaftungsrisiko gemäß Paragrafen 30, 31 GmbH analog hingewiesen worden ist. Aus diesen Regeln ergibt sich, dass die Fondsgesellschaft bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten die gezahlten Ausschüttungen zurück verlangen kann. Damit könnte der Anleger nicht sicher sein, die erhaltenen Zahlungen vollständig und dauerhaft behalten zu können. Er müsste immer damit rechnen, diese wieder herausgeben zu müssen. Daher handelt es sich um ein wesentliches Risiko, über das aufzuklären ist. Der Prospekt reicht insoweit nicht aus.

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Für Anleger, die ebenfalls im Besitz eines maroden Schiffsfonds sind, prüft die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte, ob Ansprüche bestehen. Dabei greift die Kanzlei auf eine Vielzahl positiver Entscheidungen zurück, die inzwischen für geschädigte Anleger ergangen sind. Diese sollte frühzeitig geltend gemacht werden, da Verjährungsfristen laufen.

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