Offene Immobilienfonds boomen wieder. Der Vertrieb verzeichnet Zuwächse, nachdem ihnen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise in 2008 ein Schicksal als Ladenhüter drohte. Aufgrund zahlreicher Fälle, in denen die versprochene Rückzahlung ausgesetzt und der Wert der Anteile nachhaltig gesunken war, zuletzt sogar einige Fonds in Abwicklung gerieten, ging die Nachfrage stark zurück. Daher hat der Gesetzgeber eingegriffen – mit zweifelhaftem Ergebnis.
Die Regulierung
Seitdem 22. Juli 2013 gelten neue Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Fondsanteile dürfen nach Kauf für eine bestimmte Zeit nicht zurückgegeben werden (Mindesthaltefrist). Wenn der Anleger seine Anteile zurückgeben will, muss er das eine bestimmte Zeit vor der Rückgabe unwiderruflich ankündigen (Rückgabefrist). Diese beträgt in der Regel ein Jahr. Schließlich kann auch die selbst Gesellschaft festlegen, dass die Rückgabe nur zu bestimmten Terminen möglich ist (Rücknahmetermine). Maßgeblich sind hier die Vertragsbedingungen.
Die Beratungssituation
Von diesen Neuregelungen haben aber offenbar wenig Berater Kenntnis. Denn Fondsanteile werden weiterhin als sicher und flexibel verkauft, vor allem auch an ältere Anleger, die bei Bedarf auch kurzfristig auf ihr Geld zurückgreifen können wollen. Für solche Anleger ist ein offener Immobilienfonds jedoch ungeeignet, da das Geld nicht kurzfristig verfügbar ist. Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Kündigung der Anteile praktisch ins Blaue hinein erfolgt. Denn bei Kündigung weiß keiner, welchen Wert die Anteile später zum Auszahlungszeitpunkt haben werden. Alternativ kommt nach wie vor auch ein Verkauf an der Börse in Betracht. Dabei müssen Anleger jedoch zumeist erhebliche Abstriche machen.
Wie wir aus aktuellen Beratungsgesprächen erfahren haben, werden Anleger über diese Risiken regelmäßig nicht aufgeklärt.
Dabei hat der Bundesgerichtshof bereits am 29.04.2014 in zwei Grundsatzurteilen festgestellt, dass eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären muss (XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Erst recht muss der Anleger daher über andere Rückgabeeinschränkungen wie Rückgabe-und Kündigungsfristen aufgeklärt werden. Einem Anleger, der über wesentliche Anlagebedingungen nicht aufgeklärt worden ist, steht daher ein Schadensersatzanspruch zu. Er kann das eingezahlte Geld vollständig zurückfordern und gibt dafür seine Anteile zurück.
Unsere Empfehlung
Betroffenen Anlegern ist daher zu empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Als Anwälte klären wir zunächst die Beratungsqualität. Die Empfehlung der offenen Fonds als flexible Geldanlage wird von der Rechtsprechung kritisch bewertet. Ob und gegen wen sich daraus Ansprüche ergeben, kann jedoch nur anwaltlich geprüft werden.Eine Erstbewertung, in der die Chancen und Risiken etwaiger Maßnahmen ausgelotet werden, können Sie direkt bei uns beantragen. Um eine realistische Einschätzung Ihrer Situation zu ermöglichen, haben wir den Fragebogen für Kapitalanlagen für Sie bereitgestellt. Falls Sie Fragen haben, dann zögern Sie bitte nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen. Gerne stehen wir Ihnen auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.