Offene Immobilienfonds performen seit Jahrzehnten am Kapitalmarkt. Corona hat den Trend zunächst noch befeuert. Wegen boomender Immobilienpreise und einer lang anhaltenden Niedrigzinsphase verzeichnete die Branche enorme Zuflüsse. Doch inzwischen brechen die Renditen ein Offene Immobilienfonds: Corona als Renditedrücker). Und an ihr Geld kommen die Anleger auch nicht so schnell.
Offene Immobilienfonds – das Betongold der Kleinanleger
Die Funktionsweise offener Immobilienfonds ist einfach. Anleger investieren ihr Geld in einen Fonds, der damit verschiedene Immobilien, meist Bürogebäude und Shoppingcenter, kauft. Aus den Mieteinnahmen und dem späteren Verkauf erzielt der Fonds die Renditen. Anlegern wird so ermöglicht, in Immobilien zu investieren, ohne selbst Eigentum zu begründen.
Welche Rechte haben Anleger?
Anleger, die aus ihrer Fondsbeteiligung aussteigen wollen, müssen hierfür Fristen beachten. Für Anleger, die ihre Fondsanteile nach dem 21. Juli 2013 erworben haben, gilt eine Mindesthaltefrist von 24 Monaten. Eine Rückgabeabsicht muss zudem ein Jahr vorher unwiderruflich angezeigt werden. Fondsgesellschaften können die Rückgabe in ihren Statuten sogar auf einen bestimmten Termin im Jahr beschränken. Für Anleger, die ihre Fondsanteile bereits vor dem 21. Juli 2013 im Besitz hatten, gilt die 12-monatige Rückgabefrist nur bei Anteilsrückgaben von über 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr. Kann ein Fonds nicht alle Rückgabewünsche erfüllen, darf er die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Das bedeutet für Anleger, dass sie ihr Geld für eine bestimmte Zeit nicht zurückbekommen. Diese Schließung kann schlimmstenfalls in die Abwicklung des Fonds münden. Benötigen Anleger das Geld sofort, können sie die Fondsanteile zwar auch über die Börse verkaufen, müssen dann aber oftmals drastische Abschläge hinnehmen.
BGH: Berater muss über Aussetzung aufklären
Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich in 2014 und 2015 gleich mehrmals mit der Falschberatung bei offenen Immobilienfonds. Die betroffenen Anleger wollten, wie es ihnen in dem Kaufgespräch der Bank gesagt worden war, über ihr Geld verfügen und wünschten die Rücknahme der Anteile. Dies wurde ihnen aufgrund der Aussetzung der Fondsanteile verwehrt. Der BGH sprach den Anlegern daher Schadensersatz zu, da sie in der Beratung auf dieses Aussetzungsrisiko hätten hingewiesen werden müssen (Urteil vom 29. April 2014, Aktenzeichen XI ZR 130/13 und XI ZR 477/22).
Jackwerth Rechtsanwälte unterstützen Anleger
Wenn auch Sie im Besitz eines offenen Immobilienfonds sind und sich davon trennen möchten, helfen wir gerne. Oftmals werden Anleger nicht über alle Risiken aufgeklärt. Auch kommt es vor, dass notwendige Unterlagen nicht ausgehändigt worden sind. In dem Fall sind Schadensersatzansprüche möglich. Wir klären in einem ersten kostenfreien und unverbindlichen Telefontermin, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.