Kündigungen von Prämiensparverträgen durch Sparkassen nehmen zu. Und das, obwohl inzwischen die Zinsen wieder steigen. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden (OLG) erteilte der Sparkasse Zwickau schon 2019 eine Absage an diese Vorgehensweise (Urteil vom 21. November 2019, Aktenzeichen: 8 U 1770/18). In den Verträgen war eine feste Laufzeit von 1.188 Monaten (99 Jahren) vereinbart.
Laufzeit von 99 Jahren
Ein Mann aus Sachsen schloss 1994 und 1996 drei unbefristete Prämiensparverträge bei seiner Haussparkasse Zwickau ab. Diese sahen eine variable Verzinsung und eine anfänglich wachsende jährliche Sparprämie vor, welche nach 15 Jahren nicht mehr weiterwachsen sollte. Als der Inhaber verstarb, wurden alle drei Verträge 2015 auf die Erbin umgeschrieben. Diese wunderte sich, als die Sparkasse ihre drei Verträge im Jahr 2017 kündigte, im abgeschlossenen Vertrag ist nämlich eine Laufzeit von 1.188 Monaten (99 Jahre) vereinbart worden. Sie hielt die Kündigung für unwirksam und reichte Klage ein. Die Sparkasse wehrte sich mit dem Argument, dass die Monatsangaben nur verwendet worden seien, da das verwendete EDV-System die Eingabe einer bestimmten Zahl von Monaten verlangte. Diesen Ausführungen folgte auch das Landgericht (LG) und wies die Klage ab: Es handele sich bei den Monatsangaben nur um eine Höchstfrist, welche einer Kündigung der Sparkasse Zwickau nicht entgegensteht.
OLG stärkt Sparern den Rücken
Das sah das Oberlandesgericht Dresden anders. Die Richter erkannten im Wortlaut der Verträge eine feste Laufzeitvereinbarung über 1188 Monate. Die Sparkasse muss sich daran festhalten lassen. Eine ordentliche Kündigung der Sparkasse Zwickau vor 2096 beziehungsweise 2094 scheidet aus.
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Wenn auch Sie eine Kündigung ihres Prämiensparvertrages erhalten haben, müssen Sie diese möglicherweise nicht hinnehmen. In jedem Fall sollten Sie den Zinsanspruch überprüfen lassen. Vereinbaren Sie gerne ein telefonisches Erstgespräch mit Rechtsanwältin Elisabeth Groschupf von der Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht.