Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Musterfeststellungsklageverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig festgestellt, dass die Zinsanpassungsklauseln bei den angebotenen Sparverträgen unwirksam sind und Zinsen an die Sparer nachgezahlt werden müssen (Bescheid vom am 22. April 2020, Aktenzeichen 5 MK 1/19). Da es sich bei der Zinsanpassungsklausel um eine branchenübliche Klausel handelt, hat das Urteil bundesweite Auswirkungen auf sämtliche Sparkassen. Das OLG hat die Revision zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Betroffene Verträge
Das Musterfeststellungsverfahren betraf einen Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“. Darüber hinaus können jedoch weitere Sparverträge oder Riester-Banksparpläne betroffen sein:
- VorsorgePlus
- Vorsorgesparen
- Vermögenssparplan
- Vorsorgeplan
- Scala
Da das Gericht zudem festgestellt hat, dass die Verjährung erst mit Beendigung des Sparvertrags beginnt, profitieren auch Sparer langfristiger Verträge mit variablem Zinssatz aus den 1990er und 2000er Jahren.
Individuelle Klagen notwendig
Das OLG Dresden hat ausdrücklich klargestellt, dass die bestehenden Regelungslücken in den Sparverträgen durch Einzelklagen der Verbraucher gefüllt werden müssen. Als erfahrene Anwaltskanzlei raten wir jedoch davon ab, auf eigene Faust auf die Sparkasse zuzugehen. Zunächst muss geprüft werden, ob eine solche Klausel in Ihrem Vertrag überhaupt verwendet wurde. Darüber hinaus kann es Abrechnungsdifferenzen geben. JACKWERTH Rechtsanwälte unterstützen Sie daher gerne bei der Überprüfung Ihres Vertrages und der Durchsetzung Ihrer Rechte.
JACKWERTH Rechtsanwälte setzen sich für Sie ein!
Haben Sie entsprechende Sparverträge abgeschlossen und fragen sich, ob eine unwirksame Klausel verwendet wurde, dann kontaktieren Sie gerne unser freundliches Kanzleiteam.