Möchte man einen Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung abschließen, wendet man sich an die Bank des Vertrauens. Wird die Immobilie aber vorher verkauft, verlangen Kreditinstitute oftmals hohe Vorfälligkeitsentschädigungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied am 24. Januar 2023, dass ein Verbraucher die Vorfälligkeitsentschädigung von seiner Bank zurückverlangen kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen: 17 U 446/21).
Kunde schloss Bausparvertrag zur Tilgung des Kredits ab
Der Kunde nahm im Jahr 2012 ein Darlehen über 250.000 Euro zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie auf. Der Nominalzins war mit anfänglich 3,79 Prozent, der effektive Jahreszinssatz mit 3,89 Prozent vereinbart. Voraussetzung für den Abschluss des Immobiliendarlehens war der Abschluss einer Lebensversicherung oder eines Bausparvertrages. Die Zahlungen hierauf sollten der Tilgung dienen. Gesagt, getan – der Kunde schloss einen Bausparvertrag mit festen Raten ab und zahlte über mehrere Jahre monatliche Zinsraten in Höhe von 789,58 Euro an die Bank. Im Dezember 2019 erklärte der Kunde den Widerruf des Darlehensvertrages und veräußerte die Immobilie. Das Darlehen zahlte er zurück. Die von ihm verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 25.213,31 Euro wollte er jedoch nicht zahlen. Zur Begründung führte er an, dass die Angaben über das Widerrufsrecht nicht ausreichend waren. Später zahlte er den Betrag an die Bank unter Vorbehalt. Mit seiner Klage vor dem Landgericht Karlsruhe verlangte der Kunde diesen Betrag erfolglos zurück, weshalb er beim OLG Karlsruhe Berufung einlegte.
Widerrufsinformationen der Bank unzureichend
Das OLG prüfte den Sachverhalt erneut und gab dem Kunden recht. Zwar hatte die Bank im Darlehensvertrag Informationen zum Widerrufsrecht des Kunden bereitgestellt. Diese waren jedoch unzureichend. Die Bank hat dem Kunden bei Vertragsschluss nicht klar und verständlich über das ihm zustehende Widerrufsrecht unterrichtet. Für Banken sind bestimmte Pflichtangaben zu beachten, um einen ausreichenden Verbraucherschutz zu gewährleisten. Der Kunde kann nach diesem Urteil vorerst die Rückzahlung von 25.213,31 Euro nebst Zinsen verlangen. Die Revision wurde jedoch zugelassen.
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