Die neueste Rechtsprechung lässt Anleger hoffen. Das Oberlandesgericht München (OLG) entschied am 9. Dezember 2021 (Aktenzeichen 8 U 6063/21) gegen die Wirtschaftsprüfergesellschaft: Die gerügten Fehler, die in der Vorinstanz schlicht verneint wurden, müssen durch ein Sachverständigengutachten überprüft werden. Schadensersatzansprüche bleiben möglich.
Zum Hintergrund – die geprellten Wirecard-Anleger
Die Ereignisse rund um den Wirecard-Komplex stellen wohl den prominentesten Finanzkrimi in der deutschen Geschichte dar. Tausende Anleger verloren ihr Geld durch die Insolvenz der Wirecard AG, einem vermeintlich prosperierenden Zahlungsdienstleister. Die Insolvenzforderungen belaufen sich auf 12,43 Milliarden Euro. Wirecard informierte im Frühsommer 2020 darüber, dass Guthaben in Höhe von 1,9 Milliarden Euro nicht bestünden. Am 25. Juni 2020 stellte das Unternehmen Insolvenzantrag. Die Aktie sank ins Bodenlose.
Zahlreiche Anleger reichten am Landgericht München I Klage gegen den Abschlussprüfer ein, der regelmäßig die Ordnungsgemäßheit der Bilanzen der Wirecard AG attestiert hatte. Fehler bei der Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer können eine vorsätzlich sittenwidrige Handlung im Sinne von § 826 BGB darstellen und Schadensersatzansprüche auslösen. Das Landgericht wies die Klagen ohne Beweisaufnahme ab.
Gericht: Voraussichtlich umfangreiche Beweisaufnahme
Das OLG rügte in einem vorläufigen Hinweis, dass der Bedeutung der Bestätigungsvermerke in der Entscheidung des Landgerichts nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Bei Verweigerung des Testats hätten viele Anleger die Aktienkäufe nicht mehr getätigt. Das Landgericht hätte daher zu den Bestätigungsvermerken eine Beweisaufnahme durchführen müssen. Im Rahmen der Beweisaufnahme hätte ermittelt werden müssen, ob der KPMG-Bericht, in dem der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Versäumnisse vorgeworfen wurden, stichhaltig sei. Das OLG bemängelte außerdem, dass die im Bericht des Bundestags-Untersuchungsausschusses zum Wirecard-Skandal vom 22. Juni 2021 erhobenen Vorwürfe vom Landgericht unbeachtet gelassen worden sind.
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