Das Oberlandesgericht des Saarlandes (OLG) hat mit Urteil vom 22. April 2021 (Aktenzeichen 4 U 27/20) entschieden, dass ein Darlehensvertrag auch noch nach über 5 Jahren wirksam widerrufen werden kann, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Die Kläger erhalten sowohl die Vorfälligkeitsentschädigung als auch den Nutzungsersatz in Höhe von insgesamt 6.287,50 Euro zurück.
Der aktuelle Fall
Im Juli 2013 schlossen die Kläger mit der Volksbank Bauspardarlehen über 50.000,00 Euro zur Finanzierung einer Immobilie. Die Rückzahlung des Darlehensvertrags sollte durch die Zuteilung des Bausparvertrages erfolgen.
Im Herbst 2018 verkauften die Kläger die Immobilie und lösten das Darlehen vorzeitig ab. Hierfür zahlten sie an die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von fast 6.000,00 Euro. Im November 2018 widerriefen die Kläger das Darlehen und forderten die Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurück. Da die Bank dies verweigerte, reichten die Darlehensnehmer Klage ein.
Die positive Entscheidung
Das Oberlandesgericht gab den Klägern Recht. Grundsätzlich steht dem Verbraucher bei seinem Verbraucherdarlehensvertrag ein 14-tägiges Widerrufsrecht gegenüber der Bank zu. Diese Frist beginnt allerdings nur dann zu laufen, wenn die Unterlagen alle gesetzlichen Pflichtangaben enthalten. Im vorliegenden Fall hat es die beklagte Bank jedoch versäumt, die monatlichen Teilzahlungen genau zu beziffern. Das Fehlen einer solchen Information führte dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann und der Widerruf auch noch nach über 5 Jahren wirksam erklärt werden konnte. Als Folge daraus ergab sich für den Kläger der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung zuzüglich Nutzungsersatz für die gezahlten Zinsleistungen.
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