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OLG Schleswig: Bankkunde erhält 18.000 Euro zu viel gezahlter Zinsen zurück

Verbraucher verlassen sich bei Kreditverträgen darauf, dass die Banken die Zinssätze korrekt berechnen. Wenn diese allerdings zu viel Zinsen berechnen, wird es teuer. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschied am 10. November 2022, dass eine Bank ihrem Kunden mehr als 18.000 Euro zu viel gezahlter Zinsen erstatten muss (Aktenzeichen: 5 U 159/22).

Kunde zahlt enorme Zinsen

Der Kunde schloss bei der Bank im Jahr 2010 mehrere Darlehensverträge ab. Der vom Kunden zu zahlende Zinssatz wurde hierbei an die Entwicklung eines vereinbarten Referenzzinssatzes (EUR-LIBOR + 1,65 % Marge) gekoppelt. Im April 2015 nahm die Bank einseitig ein sogenanntes Zinsfixing vor und teilte dem Kunden mit, dass der Referenzzinssatz in Bezug auf die Zinsanpassung fortan so behandelt werde, als betrage der Zinssatz Null, falls dieser tatsächlich unter Null sinken würde.

Bank verweigert Rückzahlung

Als der Referenzzinssatz tatsächlich unter Null fiel, forderte der Kunde die Bank zur Zahlung sogenannter Negativzinsen auf. Hilfsweise verlangte er zumindest die Rückzahlung der Zinsen, die er infolge des Zinsfixings im Jahr 2015 zu viel an die Bank gezahlt habe. Die Bank verweigerte dies, schließlich hätte der Kunde der Neuberechnung des Zinssatzes zugestimmt. Mit einer anschließenden Klage vor dem zuständigen Landgericht hatte der Kunde keinen Erfolg. Er ging im Anschluss vor dem OLG Schleswig in Berufung.

OLG: Bank berechnete zu hohe Zinssätze

Das OLG prüfte den Sachverhalt erneut und nahm eine andere Bewertung vor. Es entschied zugunsten des Klägers, dass diesem ein Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Zinsen in Höhe von 18.171,88 Euro zusteht. Zwar ergäbe sich trotz Negativzinsen keine Zahlungspflicht der Bank, weil das dem gesetzlichen Leitbild eines Darlehens widerspreche. Die Bank habe aber  die Zinssätze falsch berechnet, da der Kunde dem Zinsfixing nicht zugestimmt hatte. Das Kreditinstitut ging daher von einer falschen Berechnungsmethode aus, die den Kläger tausende Euro kostete. Diese kann er nun zurückverlangen.

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