OLG Schleswig: Online-Banking – Bank haftet für Überweisungsbetrug

Immer häufiger werden Online-Konten durch Phishing-Angriffe attackiert. Der Bundesverband Verbraucherzentrale verweist auf seiner Internetseite aktuelle Phishing-Versuche (Phishingradar/Aktuelle Warnungen). Da hilft es Bankkunden sehr, dass das Landgericht (LG) Kiel im Urteil vom 22. Juni 2018 eine Bank zur Rückzahlung nicht autorisierter Online-Überweisungen verurteilte (Aktenzeichen: 12 O 562/17). Nach Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Schleswig vom 29. Oktober 2018 (Aktenzeichen: 5 U 290/18) wurde das Urteil rechtskräftig. Der Kläger erhielt von der Bank eine Erstattung von 28.170 Euro.

Der Sachverhalt: Phishing-Angriff auf Kundenkonto

Der Kläger nutzte für sein Geschäftskonto Online-Banking und tätigte seine Überweisungen dort unter Verwendung seines Anmeldenamens, seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) sowie seiner Transaktionsnummer (TAN). Im Jahr 2011 führte die Bank die Nutzung des SMSTan-Verfahrens ein. Bei diesem Verfahren wird dem Bankkunden ein Code für die Überweisung auf sein Handy geschickt, mit welchem er die Überweisung abschließen kann. Im August 2017 stellte der Kläger plötzlich eine technische Störung seines Mobilfunkgeräts fest und bemerkte zu seinem Erschrecken, dass zwei Überweisungen in Höhe von 11.270 Euro und 16.900 Euro an unbekannte Empfänger abgebucht waren. Für diese Überweisungen hatte er keinen Auftrag erteilt. Er meldete dies sofort seiner Bank und verlangte die Rückbuchung. Als die Bank sich weigerte, zog der Kläger vor Gericht.

LG Kiel und OLG Schleswig: Beweislast für falschen Umgang mit PIN und TAN liegt bei Bank

Die Richter am LG Kiel und OLG Schleswig bestätigten die Auffassung des Klägers. Dieser kann gemäß § 675u BGB von der Bank verlangen kann, sein Konto auf den ursprünglichen Zustand zurückzusetzen. Dem Kläger konnte kein Vorwurf im Umgang mit EC-Karte, PIN oder TAN gemacht werden. Insbesondere konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger die personalisierten Sicherheitsmerkmale unsicher aufbewahrt habe. Dafür genügte es nicht, dem Kunden einen nachlässigen Umgang mit den Zugangsdaten zu unterstellen. Der Kunde ist auch nicht dazu verpflichtet, eine technische Störung seines Mobiltelefons bei der Bank zu melden. Auch einen Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht konnte die Bank ihrem Kunden nicht nachweisen. Zudem sah es das Gericht als zumutbar an, dass die Banken das verbleibende Restrisiko tragen, wenn die Schadensursache nicht endgültig aufgeklärt werden kann. Das Geschäftsmodell der Banken ist immer mit einem Verlustrisiko verbunden, das bereits zu Beginn mit einkalkuliert werden muss. Die Bank musste die Zahlungen erstatten.

JACKWERTH Rechtsanwälte prüfen Ihre Erfolgsaussichten

Betrug im Online-Banking nimmt weiter zu. Sie als Bankkunden erleiden dadurch nicht selten einen hohen Verlust, den sie von den üblicherweise unbekannten und überregional agierenden Tätern in der Regel nicht zurückerhalten. Umso wichtiger ist es daher, zu klären, ob Sie Ihre nicht veranlassten Überweisungen direkt von dem Kreditinstitut beanspruchen können. Vereinbaren Sie zu diesem Zweck gerne einen Telefontermin mit der Rechtsanwältin Angelika Jackwerth für ein Erstgespräch.

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