Wenn ein Mensch stirbt, entbrennt oft ein Streit um den Nachlass. Allerdings darf der Testamentsvollstrecker nicht die Herausgabe der Sparbücher verlangen, wenn der Inhaber das Recht hat, diese zu behalten, wie ein Urteil des Landgerichts (LG) Koblenz vom 18. April 2024 (Aktenzeichen: 3 O 457/23) zeigt. Die 90-Jährige darf nun die Sparbücher behalten, die ihr Bruder ihr zu Lebzeiten schenkte.
Verstorbener unterhielt Sparkonten bei der Sparkasse
Der im Jahr 2020 verstorbene Erblasser hinterließ ein Testament, in dem er seine Schwester, seine Nichte sowie weitere Vertraute als Erben eingesetzt hatte. Der Verstorbene verfügte über zwei Sparkonten bei der Sparkasse. Die dazugehörigen Sparbücher befanden sich jedoch im Besitz der hochbetagten Schwester des Verstorbenen.
Testamentsvollstrecker verlangt Herausgabe der Sparbücher
Zur Durchsetzung der testamentarischen Verfügungen wurde ein Testamentsvollstrecker bestellt. Dieser wandte sich an die Schwester und forderte von ihr die Herausgabe der beiden Sparbücher. Die Schwester verweigerte diese jedoch und argumentierte, die Sparbücher seien ein Geschenk ihres Bruders zu Lebzeiten gewesen. Daher sei sie rechtmäßige Eigentümerin der Sparbücher und könne diese behalten. Der Testamentsvollstrecker wandte unter anderem ein, dass schon deshalb keine Schenkung vorliege, da keine Schenkungssteuer gezahlt worden sei. Der Streit wurde schließlich vor Gericht ausgetragen.
Gericht entscheidet zugunsten der Schwester
Das LG stellte sich nach umfangreicher Beweisaufnahme entschieden hinter die Schwester des Erblassers. Diese legte überzeugend dar, dass ihr Bruder ihr die Sparbücher und das Sparguthaben im Jahr 2019 geschenkt hatte. Zwar habe die Frau die Schenkung nicht beim Finanzamt gemeldet. Allerdings sei dies auch nicht erforderlich, um eine Schenkung zu belegen. Die Schwester darf nun die Sparbücher mit den dazugehörigen Sparguthaben von insgesamt 92.148,41 Euro behalten.
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