Teuren Autokredit loswerden: Widerruf nutzen

Die Freude der Verbraucher währte nur kurz: Nach dem erfreulichen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. März 2020 (wir berichteten: EuGH ermöglicht Ausstieg aus teuren Kreditverträgen) hat der Bundesgerichtshof dem mit seinem Beschluss vom 31. März 2020 einen Riegel vorgeschoben (Aktenzeichen: XI ZR 198/19). Damit ist der Streit jedoch keineswegs beendet. Vielmehr dürfte der Kompetenzkonflikt vor den höchsten Gerichten jetzt erst richtig aufflammen. Das Landgericht Ravensburg hat jedenfalls noch am 31. März 2020 ein weiteres Verfahren an den EuGH gebracht (Aktenzeichen: 2 O 294/19). Beachtenswert ist überdies, dass es bereits zuvor verbraucherfreundliche Gerichtsentscheidungen gegeben hat, die von dem aktuellen Streit nicht betroffen sind.

Vorteile bei Autokrediten

Bei den Autokreditverträgen handelt es sich um sogenannte verbundene Verträge. Darunter versteht man Verbraucherverträge über die Lieferung einer Ware (Pkw), die mit einem Darlehensvertrag derart verbunden sind, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags (Pkw – Kaufvertrag) dient und beide eine wirtschaftliche Einheit bilden. Widerruft der Verbraucher seine Darlehenserklärung, ist er automatisch auch nicht mehr an seine auf den Abschluss des anderen Vertrags (Pkw-Kaufvertrag) gerichtete Willenserklärung gebunden. Dies gilt nicht nur für Darlehensverträge, sondern zum Beispiel auch für Finanzierungsleasingverträge.

OLG Brandenburg: Fehlerhafte Berechnungsmethode

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat am 13. November 2019 zu Gunsten des Verbrauchers entschieden, dass dieser seinen Autokredit von 30.400,00 Euro auch mehrere Jahre nach Vertragsschluss noch erfolgreich widerrufen konnte. Das Gericht stellte fest, dass die vorgesehene Berechnungsmethode des Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft war (Aktenzeichen: 4 U 7/19). Der Kläger könne daher Rückzahlung sämtlicher Zins- und Tilgungsleistungen bei gleichzeitiger Rückgabe des Pkw verlangen. Von etwaigen Sicherungsleistungen wie etwa einer Gehaltsabtretung sei er von der Bank frei zu stellen.

LG Ravensburg: Kein Nutzungsersatz geschuldet

Auch das Landgericht Ravensburg (Aktenzeichen 2 O 115/19) hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 30. Juli 2019 eine Autobank zur Rückzahlung aller gezahlten Beiträge (Darlehensraten plus Anzahlung) in Höhe von 20.626,56 Euro gegen Rücknahme des Autos verurteilt. Dabei beachtenswert: Die Richter befanden, dass der klagende Verbraucher keinen Wertersatz für gefahrene Kilometer leisten muss, da ein solcher Anspruch nur besteht, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über seine Rechte informiert wurde. Ist dies wie in dem vom Landgericht Ravensburg zu entscheidenden Fall nicht gegeben, hat der Verbraucher keinen Wertersatz zu leisten.

LG Berlin: Fehlerhafte Belehrung steht fehlender gleich

Bereits das Landgericht Berlin vertrat diese Auffassung. Mit Urteil vom 29. Januar 2019 (Aktenzeichen 4 O 20/18) stellte es bereits fest, dass eine fehlerhafte Belehrung des Verbrauchers über das ihm zustehende Widerrufsrecht dazu führt, dass er im Falle des Widerrufs keinen Wertersatz zu leisten hat. Dies gelte unabhängig davon, ob der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung über eine Wertersatzpflicht korrekt aufgeklärt wurde. Eine fehlerhafte Belehrung steht einer fehlenden gleich. Insbesondere kommt es weder auf das Gewicht des Fehlers an noch darauf, ob bei dem Verbraucher ein Irrtum erzeugt wurde.

Vorteile jetzt berechnen

Mit dem Widerruf erhält der Verbraucher seine geleistete Anzahlung und die gezahlten Raten zurück. Im Gegenzug gibt er das Auto zurück. Nach welchen konkreten Bedingungen die Berechnung erfolgt, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Erwerbs.

Wenn der Pkw vor dem 13. Juni 2014 erworben worden ist, hat die Bank wegen der gefahrenen Kilometer einen Nutzungsentschädigungsanspruch. Dieser berechnet sich so: Gefahrene Kilometer geteilt durch die gewöhnliche Gesamtlaufleistung (im Mittel 250.000 Kilometer) mal Kaufpreis. Der Bank stehen die vertraglichen Zinsen zu. Im Gegenzug werden von der Bank die erbrachten Tilgungsleistungen zurückgezahlt. Weil auch der Käufer der Bank Kapital überlassen hat, hat er gegen die Bank ebenfalls einen Nutzungsentschädigungsanspruch. Denn die Bank hat das Geld erhalten und damit gewirtschaftet. Die Nutzungsentschädigung beläuft sich auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser Betrag wird mit dem Zinsanspruch der Bank verrechnet.

Wenn der Verbraucher den Pkw erst nach dem 13. Juni 2014 gekauft und finanziert hat, braucht er für die gefahrenen Kilometer keine Entschädigung zu leisten. Die Bank muss die Tilgungsraten zurückzahlen und erhält lediglich die im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen. Diese werden von den geleisteten Raten abgezogen.

JACKWERTH Rechtsanwälte kämpfen für Ihre Rechte!

Ein Widerruf kann für Betroffene des Abgasskandals eine gute Möglichkeit bieten, sich von dem mangelhaften Pkw zu trennen. Sind Sie Betroffener des Abgasskandals und haben zur Finanzierung Ihres Pkw einen Darlehens- oder Leasingvertrag abgeschlossen, zögern Sie nicht und machen Sie Ihre Rechte geltend. Dabei unterstützen Sie die Anwälte der Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte. Lassen Sie Ihre Ansprüche von einer erfahrenen Fachanwältin überprüfen und erhalten Sie eine auf Ihren Fall maßgeschneiderte Lösung. Bei uns stehen Ihr Anliegen und Ihre Bedürfnisse im Vordergrund.

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