UDI FESTZINS III und VII: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Es brodelt weiter bei der UDI GmbH (UDI). Nachdem wir zuletzt über die Aufforderung zur Abgabe einer Verzichtserklärung bei der UDI FESTZINS VI GmbH & Co. KG berichtet haben, ordnete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 11. Mai 2021 die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts der UDI FESTZINS III GmbH & Co. KG und der UDI FESTZINS VII GmbH & Co. KG an.

Hinweis der BaFin zur anwaltlichen Beratung

Nach Mitteilung der BaFin betrieb die UDI ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) ohne hierfür erforderliche Genehmigung der Finanzhüter. Die Aufsichtsbehörde forderte die UDI auf, die angenommen Anlegergelder vollständig und unverzüglich zurückzuzahlen. Gleichzeitig weist die BaFin daraufhin, dass sie Kenntnis davon hat, dass die UDI auch in diesen Fällen Briefe an Anleger verschickt mit der Aufforderung, die Forderungen abzutreten. Zu diesen Briefen erfahren Sie mehr in unserem vorherigen Beitrag. Die BaFin macht Anleger darauf aufmerksam, dass sie sich anwaltlich beraten lassen sollten.

JACKWERTH Rechtsanwälte beraten und helfen

Ob die UDI das Geld zurückzahlen kann, ist fraglich. Wir empfehlen daher, Ihre Ansprüche prüfen zu lassen. Um mehr zu erfahren, vereinbaren Sie gerne ein kostenfreies Erstgespräch mit der Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarkrecht Angelika Jackwerth.

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