Hohe Zinsen, klare Grenzen: Ein aktuelles Urteil des LG Ravensburg vom 30. Juli 2025 (Az. 2 O 30/25) zeigt, dass Gerichte bei erhöhten Kreditkartenzinsen konsequent einschreiten. Der Verbraucher profitiert – er spart rund 3.400 Euro.
Kreditkartenvertrag mit Wucherzins
Der Verbraucher schloss im November 2020 mit seiner Bank einen Kreditkartenvertrag mit einem Verfügungsrahmen von 6.000 Euro ab. Die Bank verlangte einen effektiven Jahreszins von 19,44 Prozent – mehr als das Vierfache des damals üblichen Durchschnittszinses.
Bank fordert 7.550,51 Euro nach Kündigung
Nach Zahlungsrückständen kündigte die Bank den Vertrag im August 2023 und verlangte von dem Kunden inklusive Zinsen und Nebenkosten 7.550,51 Euro. Da der Kunde nicht beglich, reichte die Bank bei Gericht Klage beim Landgericht Ravensburg ein.
LG: Vertrag wegen überhöhter Zinsen nichtig
Das Gericht sah den Vertrag als sittenwidrig (§ 138 BGB). Nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank (SUD 114) lag der marktübliche Effektivzins für Konsumentenkredite mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren im November 2020 bei 4,26 Prozent. Damit überschritt der vereinbarte Zinssatz von 19,44 Prozent den Marktwert um mehr als einhundert Prozent und um über zwölf Prozentpunkte – deutlich oberhalb der Grenze, die der Bundesgerichtshof seit langem als wucherähnlich einstuft. Da der Vertrag sittenwidrig und nichtig war, konnte die Bank keine Zinsen oder Gebühren verlangen.
Bank scheitert mit Einwand “Sonderstatistik”
Die Argumentation der Bank, es sei die Sonderstatistik SUD 132 („echte Kreditkartenkredite“) maßgeblich, überzeugte das Gericht nicht.Für den Vergleich der Zinshöhe dürfe kein Sondermarkt herangezogen werden. Kreditkartenverträge seien wie normale Ratenkredite zu behandeln.
Verbraucher spart 3.400 Euro
Der Verbraucher profitiert deutlich: Unter Abzug unzulässiger Zins- und Gebührenposten sowie bereits geleisteter Teilzahlungen steht der Bank lediglich ein Anspruch von 4.194,07 Euro zu. Der Verbraucher spart somit rund 3.400 Euro.
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