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BGH: Ausstieg aus Rürup-Rente bringt über 31.000 Euro

Die als Rürup bekannte Basisrente ist für viele Menschen eine lukrative Investition in eine sichere Zukunft. Ein Problem ist jedoch, dass auch im Notfall ein vorzeitiger Ausstieg hier nicht vorgesehen ist. Abhilfe schafft der Widerruf: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Oktober 2023 erstmals entschieden, dass auch die grundsätzlich unkündbare Rürup-Rente aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen rückabgewickelt werden muss und verurteilte die Versicherung zur Zahlung von über 31.000 Euro nebst Zinsen (Aktenzeichen: IV ZR 40/22).

Rürup-Vertrag aus 2009 loswerden

Der Versicherungsnehmer schloss 2009 eine indexbasierte Basisrente ab. Im Juni 2017 wurde der Vertrag auf Kundenwunsch beitragsfrei gestellt. Im Mai 2019 wollte er sich ganz von dem Vertrag lösen und erklärte unter Hinweis auf die fehlerhafte Belehrung den Widerruf seines Vertrags. Seine Versicherung, die Allianz, wollte den Widerruf jedoch nicht anerkennen und verweigerte die Rückabwicklung. Der Versicherungsnehmer wandte sich daraufhin an das Gericht.

OLG Stuttgart spricht Widerrufsrecht zu

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart teilte die Rechtsauffassung der ersten Instanz. Der Kläger habe sämtliche Vertragsunterlagen von der Allianz erhalten. Die übersandte Widerrufsbelehrung sei jedoch fehlerhaft gewesen. Die Belehrung enthalte keine vollständigen Informationen über die Rechte und Pflichten des Kunden. Wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung begann die gesetzlich vorgesehene Widerrufsfrist nicht zu laufen, sodass der Widerruf des Vertrags auch noch Jahre nach Abschluss in 2019 erfolgen konnte.

BGH: Rückabwicklung nach Widerruf

Mit dieser Entscheidung wollte sich die Allianz aber nicht zufriedengeben und wandte sich an den BGH. Sie war der Meinung, dass der Widerruf Jahre nach Vertragsabschluss rechtsmissbräuchlich sei. Doch der BGH schloss sich der Ansicht des OLG an. Auch nach Ansicht des BGH ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und ein Widerruf wirksam erklärt worden und verurteilte die Allianz zur Rückzahlung des Deckungskapitals ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten. Zusätzlich verurteilte der BGH die Allianz auch noch zur Rückzahlung der Zinsen.

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