Ein weiterer Erfolg für den Anlegerschutz: Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach mit Urteil vom 5. Mai 2022 (Aktenzeichen: III ZR 131/20) einem getäuschten Anleger Schadensersatz zu. Bei der Geldanlage handelte es sich um Immobilienanleihen in Millionenhöhe, die einem breiten Publikum zugänglich gemacht wurden. Das Unternehmen ging pleite, so dass die Anleger die Vorstandsmitglieder in Anspruch nahmen.
Kein Gewinn mit modernisierten Immobilien
Die WFG AG ist eine Aktiengesellschaft, die durch den Erwerb von Immobilien, deren Modernisierung und anschließendem Verkauf Gewinn erzielen wollte. Um das Vorhaben finanzieren zu können, gab die Gesellschaft an Anleger Hypothekenanleihen aus. Der Gewinn blieb jedoch aus und die Gesellschaft wurde insolvent. Sie konnte einen Großteil der Anleihen an die Anleger nicht zurückzahlen. Letztlich entstand ein Gesamtschaden von 450 Millionen Euro.
BGH gibt Anleger Recht
Ein Anleger wollte sich damit aber nicht abfinden und beschritt den Rechtsweg. Er warf der Gesellschaft Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a Strafgesetzbuch vor. Die Prospekte seien fehlerhaft gewesen und die Jahresabschlüsse hätten gefehlt. Der BGH bestätigte diesen Vorwurf jetzt in letzter Instanz und sprach dem Anleger einen Schadensersatzanspruch gegen die Vorstandsmitglieder zu. Die Verantwortlichen hätten laut BGH dafür Sorge tragen müssen, dass keine unrichtigen Jahresabschlüsse in den Wertpapierprospekten verwendet werden. Die falschen Angaben seien geeignet gewesen, die Kaufentscheidung der Anleger zu beeinflussen. Der BGH betonte zudem, dass es für die Schadensersatzforderung unerheblich sei, dass die Anteile nicht direkt bei der Gesellschaft, sondern über den Börsenhandel erworben worden sind. Die Norm sei im Sinne des Anlegerschutzes auszulegen, unabhängig davon, wer mit dem Wertpapier gehandelt hat.
JACKWERTH Rechtsanwälte helfen Anlegern
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