Was viele bereits befürchtet haben, ist nun eingetreten: Nachdem das Unternehmen Ende 2024 sämtliche Zins- und Rückzahlungen an Anleger eingestellt hatte, wurden jetzt die ersten Insolvenzanträge eingereicht. Betroffen sind unter anderem die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG, die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH sowie die DEGAG Kapital GmbH. Weitere Anträge, etwa für die DEGAG WI8 GmbH, sind bereits in Vorbereitung. Für die Anleger bedeutet die Insolvenz einen weiteren Schritt in die Abwärtsspirale.
Hintergründe der wirtschaftlichen Schieflage
Die DEGAG-Gruppe versuchte zuletzt noch, durch den Verkauf von Immobilien Liquidität zu sichern, doch die erhofften Erträge blieben offenbar aus. In einer Stellungnahme räumte das Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten ein, die schließlich zur Insolvenz führten. Insgesamt haben Anleger rund 282 Millionen Euro in Genussrechte investiert – Gelder, die nun auf der Kippe stehen. Für Anleger bedeutet dies eine hohe Unsicherheit. Besonders kritisch ist die Lage für Inhaber nachrangiger Genussrechte, deren Forderungen im Insolvenzverfahren hinten angestellt werden, was das Risiko eines Totalverlusts deutlich erhöht.
Insolvenz: Was Anleger jetzt wissen müssen
Im Insolvenzantragsverfahren prüft der Insolvenzverwalter, ob ausreichend Masse vorhanden ist, um das Verfahren zu eröffnen. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, können Gläubiger ihre Ansprüche anmelden. Die Genussrechte der Anleger sind jedoch mit einer Nachrangklausel versehen, so dass Anleger erst dann eine Chance auf Rückzahlung haben, wenn vorrangige Gläubiger bedient wurden. Das Risiko eines vollständigen Kapitalverlusts ist daher hoch.
Mögliche Beratungsfehler und rechtliche Ansprüche
DEGAG-Genussrechte bergen erhebliche Risiken. Sollten Beratungs- oder Informationspflichten verletzt worden sein, könnten Schadensersatzansprüche gegeben sein. Diese richten sich dann möglicherweise gegen Initiatoren, Berater oder Vermittler. Zudem stellt sich die Frage nach der rechtlichen Wirksamkeit der Nachrangklauseln. Wurden diese fehlerhaft formuliert, könnte sich die Stellung der Anleger im Insolvenzverfahren verbessern.
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