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Deutsche Invest Immobilien: Insolvenz lässt Anleger aufhorchen

Die Immobilienkrise fordert ein neues Opfer: Am 28. März 2024 reichte die d.i.i Deutsche Invest Immobilien AG (d.i.i.) beim Amtsgericht (AG) Wiesbaden einen Insolvenzantrag ein. Zudem wurden für weitere operative Tochtergesellschaften der d.i.i. Insolvenzanträge gestellt. Die betroffenen Anleger sind aufgefordert, aktiv zu werden.

Mit energetischer Sanierung zur Rendite?

Die d.i.i. wirbt auf ihrer Website mit einem attraktiven Angebot: Zuverlässige und rentable Investitionen, deren Performance über dem Marktdurchschnitt liegt. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der energetischen Sanierung und Schaffung von Wohnraum durch Neubau, ergänzt durch umfassende Dienstleistungsservices rund um die Wohnimmobilie. Für Spezialfonds mussten Großanleger eine Mindesteinlage von 200.000 Euro ausgeben. Die Tochtergesellschaften dii. Wohnimmobilien Deutschland 1 GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG und dii. Wohnimmobilien Deutschland 2 GmbH & Co. Investment-KG richteten ihr Angebot an Privatanleger mit Mindesteinlagen von 20.000 Euro und 10.000 Euro.

d.i.i. nennt Gründe für die Insolvenz

Am 28. März 2024 war plötzlich Schluss und die d.i.i. stellte den Insolvenzantrag. Zur Begründung werden die gestiegenen Baukosten, Planungsunsicherheiten von Fördergeldern, die gestiegenen Zinsen und den weggebrochenen Transaktionsmarkt genannt. Diese Faktoren sollen verantwortlich dafür sein, dass es zu einer Verzögerung der erwarteten Umsätze und Einnahmen gekommen sei. Trotz Finanzierungsgesprächen sei dann aber der gewünschte Erfolg ausgeblieben, was letztendlich zur Insolvenzanmeldung geführt habe.

Insolvenzantrag und Schadensersatz

Anleger sind besorgt um ihre Investition. Wegen des Insolvenzantrags muss mit Verlusten bis zum Totalverlust gerechnet werden. Neben der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren sollten Anleger auch rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen, um hohen Verlusten entgegenzuwirken. Seit langem gibt es eine gesicherte Rechtsprechung, die es Anlegern erlaubt, Initiatoren, Anlageberater und Banken im Fall einer fehlerhaften Aufklärung bei Vertragsschluss auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

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