Online-Mentoring-Programme sind gefragt – doch für Teilnehmer ist entscheidend: Ohne staatliche Fernunterrichts-Zulassung können sie ihr Geld vollständig zurückverlangen. Der BGH stellte mit Urteil vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24) klar: Fehlt die Zulassung, müssen Anbieter alle Gebühren erstatten – im konkreten Fall erhielt ein Teilnehmer 47.600 Euro zurück.
Finanzielle Fitness: 47.600-Euro-Online-Mentoring ohne Zulassung
Ein Teilnehmer hatte das „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ für 47.600 Euro gebucht. Das Programm umfasste Lehrvideos, Workshops, Online-Meetings sowie Marketing- und Vertriebsinhalte. Nach sieben Wochen brach der Teilnehmer ab und verlangte die Rückzahlung der bereits überwiesenen 23.800 Euro.
BGH: Online-Mentoring ist Fernunterricht und benötigt eine Zulassung
Der BGH gab dem Teilnehmer Recht: Da dem Programm die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz fehlte, war der Vertrag unwirksam – mit der Folge eines Rückzahlungsanspruchs. Der BGH stufte das Programm als Fernunterricht ein, weil es klar auf die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten gerichtet war, die Lehre überwiegend räumlich getrennt und asynchron stattfand (auch aufgezeichnete Online-Meetings gelten als asynchron) und eine Überwachung des Lernerfolgs durch Fragemöglichkeiten in Meetings, per E-Mail oder über eine Facebook-Gruppe gegeben war (§ 1 Abs. 1 FernUSG).
FernUSG schützt auch Geschäftskunden
Der BGH stellte klar: Das FernUSG schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch Teilnehmer, die unternehmerisch tätig sind. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet ausdrücklich nicht zwischen privaten und gewerblichen Teilnehmern. Eine Einschränkung des Schutzbereichs durch richterliche Rechtsfortbildung ist daher unzulässig.
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