Am 26. Oktober 2023 sorgte ein Gerichtsurteil am Landgericht (LG) Landau in der Pfalz für Aufsehen: Ein gewerblicher Heilberufler wurde von der Pflicht befreit, ein Darlehen über 98.846,49 Euro an die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (Apobank) zurückzuzahlen (Aktenzeichen: 4 O 410/22).
Heilberufler nahm Kredit bei Apobank auf
Ein Heilberufler hatte für seine gewerbliche Tätigkeit bei der Apobank einen Kredit aufgenommen. Die Bank vergibt unter anderem gewerbliche Darlehen an Personen aus dieser Berufsgruppe. Auch im Fall des Betroffenen wurde gewerbliches Darlehen ausgezahlt. 2014 valutierte das Darlehen noch in Höhe von 107.604,28 Euro.
Ehefrau als Bürgin
Im Jahr 2014 schloss die Apobank mit dem Heilberufler eine Vergleichsvereinbarung über die Darlehensrückzahlung ab. In dieser Vereinbarung trat seine Ehefrau als Bürgin auf. Der Heilberufler verpflichtete sich, der Bank einen Betrag von 24.655,99 Euro ohne Auflagen zu zahlen. Zudem wurde festgelegt, dass seine Ehefrau bis Ende 2016 die Hälfte ihres monatlichen Einkommens an die Bank abführen und danach für drei Jahre ihr gesamtes pfändbares Gehalt leisten sollte.
Bürgin im Zahlungsverzug – Bank verlangt volle Summe zurück
Im Jahr 2017 geriet die Bürgin in Zahlungsverzug und konnte die geschuldeten Raten nicht mehr aufbringen. Als Reaktion darauf kündigte die Bank die Vergleichsvereinbarung und forderte von dem Heilberufler Zahlung von fast 100.000 Euro. Dieser weigerte sich mit dem Argument, dass er gemäß der Vergleichsvereinbarung die knapp 25.000 Euro gezahlt habe.
LG: Forderung verjährt – Kreditnehmer muss nicht zahlen
Das LG Landau urteilte zu Gunsten des Heilberuflers, dass er die geforderten 98.846,49 Euro nicht zurückzahlen muss. Obwohl das Gericht feststellte, dass die Forderung auch nach dem Vergleich weiterhin in vollem Umfang bestand, stellte es dennoch fest, dass die Forderung bereits verjährt ist. Die Entscheidung bedeutet für den Kreditnehmer eine große Entlastung, da er nun von der Restzahlung befreit ist.
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