Eine Sparkasse ist eine sichere Bank – sollte man meinen. Sparer lagern daher oft hohe Summen in Schließfächern bei den Kreditinstituten ihres Vertrauens. Wenn diese aber ausgeraubt werden und das Geld weg ist, stellt sich die Frage, wer für den Schaden haftet. Das Landgericht (LG) Hamburg entschied am 29. Juni 2023, dass die Hamburger Sparkasse (Haspa) nun 110.000 Euro nebst Zinsen ersetzen muss (Aktenzeichen: 330 O 127/22).
Schließfach der Sparkasse fachmännisch ausgeraubt
Der langjährige Kunde der Haspa verfügte dort über Einlagen von mehr als 200.000 Euro. Im März 2021 löste er sein Sparbuch auf und zahlte einen Betrag von 148.000 Euro auf sein bei der Haspa geführtes Girokonto ein. Ende April 2021 schloss er dann mit der Bank einen Mietvertrag über ein Schließfach zu einer jährlichen Miete von 89 Euro ab. Im Mietvertrag waren auch Regelungen zur Haftung der Haspa bei Verlust des Inhalts des Schließfaches geregelt. Unter anderem sollte der maximale Haftungsbetrag bei Verlust auf 40.000 Euro begrenzt werden.
Im August 2021 kam es zu einem Einbruch in die Filiale der Haspa in Norderstedt. Die unbekannten Täter gingen hierbei äußerst professionell vor. Von den über 1.200 Schließfächern brachen die Täter ca. 650 im Tresorraum auf, darunter auch das des betroffenen Sparers. In der Filiale befanden sich Bewegungsmelder, die im Tresorraum jedoch nicht ausgelöst wurden.
Der Kunde forderte die Bank im Oktober 2021 zur Zahlung der 150.000 Euro auf, die sich nach seinem Vorbringen im Schließfach befanden. Die Bank zahlte unter Hinweis auf den Haftungsausschluss im Februar 2022 nur 40.000 Euro. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Die Sache ging vor Gericht.
LG: Haspa traf keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen
Das Landgericht entschied, dass die Haspa auch die restlichen 110.000 Euro auszahlen muss und setzte die Zinsen in gesetzlicher Höhe hinzu. Weil die Bewegungsmelder im Tresorraum nicht funktionierten, verstieß die Sparkasse gegen ihre eigenen Sicherungspflichten. Die Haftungsobergrenze von 40.000 Euro ließ das Gericht nicht gelten. Mit einer solchen Einschränkung verstieß die Sparkasse nach Ansicht des Gerichts gegen die gesetzlichen Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Zu ersetzen ist damit die volle entwendete Summe. Für Sparer ist dies auch aufgrund der Einbruchswellen der letzten Jahre eine positive Entscheidung.
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