Mit Urteil vom 3. Dezember 2021 folgte das Landgericht Ravensburg (Aktenzeichen: 2 O 95/21) ein weiteres Mal der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach der Verbraucher sich per Widerruf von seinem Darlehen lösen kann. Lediglich den Pkw muss er der Bank übergeben. Gleichzeitig erstattet die Bank dem Käufer einen Betrag in Höhe von 7.281,78 Euro nebst Zinsen.
Der nicht aufgeklärte Autokäufer
Der Kläger finanzierte 2019 bei seiner Bank einen Gebrauchtwagen der Marke SKODA mit einem Darlehensvertrag in Höhe von 39.383,74 Euro. Nachdem er seine Raten zunächst regelmäßig bezahlte, widerrief er im August 2020 seine Darlehenserklärung. Hierzu war er ohne weiteres berechtigt, weil die Belehrung hier Fehler aufwies. Unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung berief sich der Autokäufer darauf, dass die Pflichtangaben – hier die fehlerhafte Aufklärung über die im Fall des Verzuges anfallenden Zinsen – nicht ordnungsgemäß erteilt worden seien. Die Bank sah das anders.
LG Ravensburg: Verweis auf den gesetzlichen Verzugszinssatz entspricht nicht den Pflichtangaben
Das LG Ravensburg folgte dem Kläger. Es sei notwendig, für den Verzugszinssatz einen konkreten Prozentsatz im Darlehensvertrag anzugeben. Nur damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Pflichtangaben gemäß § 492 Absatz 2 BGB, Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erfüllt. Ein bloßer Verweis auf den aktuell geltenden Verzugszinssatz reiche hier nicht aus. Die Widerrufsfrist von zwei Wochen begann somit nicht zu laufen. Der Widerruf war wirksam. Das bedeutet für den Autokäufer, dass er keine Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen mehr schuldet. Gleichzeitig kann er von der Bank Rückzahlung von rund 7.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Darin enthalten sind die Darlehensraten sowie die an das Autohaus geleistete Anzahlung. Den Pkw muss er samt Fahrzeugschlüsseln und –papieren auf dem Parkplatz der Bank abstellen.
EuGH: Verbraucherschutz steht im Vordergrund
Damit steht das LG Ravensburg im Einklang mit der verbraucherfreundlichen europarechtlichen Rechtsprechung. Der EuGH stellte mit Urteil vom 9. September 2021 fest, dass die pauschale Angabe des Verzugszinses nicht ausreichend sei. Der Verzugszins müsse mit einem konkreten Prozentsatz angegeben und konkret beschrieben werden. Die Angaben der Banken seien oft unzureichend, sodass die 14-tägige Widerrufsfrist bei fehlenden Pflichtangaben nicht in Lauf gesetzt werde und ein Widerruf auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich sei (Aktenzeichen: C-187/20, C-155/20, C-33/20). Für den Verbraucher müsse das Ausmaß seiner Verpflichtung erkennbar sein. Zugleich sei es notwendig den Kreditgeber zu bestrafen, der diese Informationen nicht dem Vertrag beifügt. Dem schloss sich das LG Ravensburg an.
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