Das Landgericht (LG) Ravensburg hat am 11. Juli 2025 (Az. 2 O 22/25) entschieden, dass ein Verbraucherdarlehen wegen überhöhter Zinsen sittenwidrig und damit unwirksam ist. Der Verbraucher muss nur den Nettokreditbetrag zurückzahlen und spart dadurch mehr als 8.000 Euro. Das Urteil ist ein wichtiger Erfolg im Kampf gegen Wucherzinsen.
Darlehensvertrag mit auffällig hohem effektiven Jahreszins
Der Verbraucher hatte am 26. August 2020 ein Darlehen über 25.750,96 Euro zu einem effektiven Jahreszins von 12,79 Prozent abgeschlossen – ein Zinssatz, der deutlich über dem Markt lag. Nach mehreren versäumten Raten kündigte die Bank den Kredit 2022.
Die Restschuld betrug zwar nur 16.988,51 Euro, doch die Bank erhöhte ihre Forderung durch Verzugszinsen und weitere Zinsaufschläge auf über 20.000 Euro – eine typische Folge bei hohen Kreditzinsen und einer Kreditkündigung.
LG Ravensburg: Sittenwidriger Zinssatz – Verbraucher schuldet nur den Nettokredit
Das Gericht stellte fest, dass der marktübliche Effektivzins laut MFI-Zinsstatistik SUD 115 im August 2020 bei 6,18 Prozent lag. Der verlangte Zinssatz von 12,79 Prozent überschritt diesen Wert deutlich und erfüllte damit die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Kredits.
Der Versuch der Bank, zur Rechtfertigung die Sonderstatistik SUD 188 zu nutzen, scheiterte: Diese Statistik sei nicht repräsentativ und daher ungeeignet, um hohe Kreditzinsen zu relativieren.
Da der Vertrag nach § 138 BGB nichtig ist, muss der Verbraucher die Wucherzinsen nicht zahlen. Statt der geforderten 20.000 Euro sind nur 11.750,96 Euro zurückzuzahlen, also der Ratenkredit minus 14.000 Euro. Die Ersparnis: über 8.000 Euro.
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