Lombardium: Insolvenzverwalter fordert Geld zurück

Im März 2020 erhielten Anleger der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG unangenehme Post vom Insolvenzverwalter. Frank Rüdiger Scheffler forderte sie dazu auf, ihre Auszahlungen wieder zurückzuzahlen. JACKWERTH Rechtsanwälte meinen, dass Sie dies nicht ungeprüft tun sollten!

Das Geschäftsmodell

Über stille Beteiligungen haben sich eine Vielzahl von Anlegern an der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG oder an der LombardClassic 3 GmbH & Co. KG (Lombard Classic 2 und Lombard Classic 3) beteiligt und damit indirekt in Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG (Lombardium), ein Pfandleihhaus für Luxusgüter, investiert. Über das Pfandleihhaus konnten sich wohlhabende Menschen durch Verpfändung von Diamanten, Luxusautos oder Gemälden kurzfristig Kredite besorgen. Im Gegenzug sollten sie dafür besonders hohe Zinsen zahlen. Anleger sollten an diesem Geschäft durch Zinseinkünfte und Gebühren profitieren.

Schadensersatz gegen Berater

Anleger können möglicherweise von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler Schadensersatz verlangen, wenn sie nicht über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden sind. Der Berater hatte den festgeldähnlichen Charakter in den Vordergrund gestellt und daher Sicherheit vorgespiegelt. Er hatte weder über das Totalverlustrisiko noch auf das Risiko möglicher Ausschüttungsrückforderungen aufgeklärt. Insbesondere durch die Bezeichnung der Anlage als „Festgeldalternative“ wurden die im Prospekt aufgezeigten Risiken derart verharmlost, so dass eine falsche Vorstellung von Ausmaß und Erheblichkeit hervorgerufen wurde. Das Landgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 28. November 2019 (Az.: 319 O 267/18), dass der Anlageberater Schadensersatz in Höhe der eingezahlten Einlage zuzüglich Agio von 15.450 € nebst Zinsen zu zahlen hat.

Rückforderungen der Ausschüttungen

Bereits 2016 wurden sowohl Anleger der LombardClassic 3 GmbH & Co. KG als auch der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG zur Rückzahlung ihrer Ausschüttungen aufgefordert. Aktuell gibt es einen zweiten Versuch, Anleger zur Rückzahlung zu bewegen. Der Insolvenzverwalter behauptet, bei den Ausschüttungen handele es sich um unentgeltliche Leistungen, die auf Scheingewinnen basierten. Deshalb werden diese Ausschüttungen zurückgefordert. Ob das rechtens ist, muss im Einzelfall rechtlich geprüft werden.

JACKWERTH Rechtsanwälte informieren!

JACKWERTH Rechtsanwälte informieren Sie im Zusammenhang mit Insolvenzforderungen und bei Prospekthaftungsansprüchen über Ihre Handlungsmöglichkeiten. Da Fristen laufen, ist Handlungsbedarf gegeben. Schadensersatzansprüche sind vermutlich nach 2020 verjährt und damit verloren.

JACKWERTH Rechtsanwälte beraten Sie gerne

Als Fachkanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht setzen wir Ihre Ansprüche notfalls auch gerichtlich durch.

Kontaktieren Sie uns einfach:

– telefonisch unter 0551/ 29 17 62 20
– per E-Mail an kanzlei@ra-jackwerth.de

– vereinbaren Sie einen Termin für eine Videokonferenz

Oder direkt über unser Kontaktformular

Kontakt

* Ich willige ein, dass mich die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte mittels Telefon, Email oder Post kontaktieren darf. Die Datenschutzhinweise habe ich zur Kenntnis genommen.

Teilen Sie auch gerne unseren Newsblog in Ihrem Netzwerk:

Facebook
X
LinkedIn
Threads
WhatsApp
Telegram
Email

Teilen Sie auch gerne unseren Newsblog in Ihrem Netzwerk: