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OLG Hamm: Genossenschaftsanleger erhält Geld zurück

Mit Urteil vom 19. Juli 2020 hat das OLG Hamm (Aktenzeichen 8 U 184/20) einem Anleger, der sein Geld in Genossenschaftsanteile investiert hatte, das Recht auf Rückzahlung seiner Investitionen in Höhe von 12.500,00 Euro zugesprochen.

Der Fall einer zahlungsunwilligen Genossenschaft

Im Jahr 2015 trat der Kläger nach Anwerbung durch einen Anlagevermittlers einer Genossenschaft bei, mit dem Ziel, einen Teil seines Vermögens gewinnbringend anzulegen. Er erwarb Genossenschaftsanteile in Höhe von 50.000,00 Euro, 1.000 Genossenschaftsanteile zu je 50 Euro. Zudem zahlte er Verwaltungs- und bearbeitungsgebühren von weiteren 2.500,00 Euro. Die Parteien vereinbarten einen Auszahlungsplan, der beinhaltete, jedes Jahr ein Fünftel der Anlagesumme (10.000,00 Euro) nebst Vergütung auszukehren. Ein Prospekt im Sinne des § 6 VermAnlG (Vermögensanlagegesetz) wurde nicht veröffentlicht. Im Oktober zahlte er den Betrag in Höhe von 52.250,00 Euro.

Nach insgesamt viermaliger Auszahlung von insgesamt 40.000,00 Euro bliebt die Zahlung im November 2019 aus. Der Kläger forderte die Genossenschaft im Dezember 2019 mit anwaltlichem Schreiben auf, den Restbetrag in Höhe von rund 16.700,00 Euro auszuzahlen und reichte schließlich im Februar 2020 Klage ein.

Die Entscheidung: Volle Rückzahlung bei fehlendem Prospekt

Die Klage zur Rückzahlung des geleisteten Geldes hatte größtenteils Erfolg: Der Kläger kann gemäß § 21 VermAnlG wegen fehlendem Verkaufsprospekt von der Genossenschaft die Erstattung der restlichen 10.000,00 Euro nebst Gebühren in Höhe von 2.500,00 Euro verlangen.

Auf eine Genossenschaftsbeteiligung ist das Vermögensanlagegesetz anwendbar, da Genossenschaftsanteile Unternehmensbeteiligungen sind. Die Genossenschaft haftet daher bei fehlendem Verkaufsprospekt auf Rückabwicklung, wobei die Kausalität und das Verschulden hier zu Gunsten des Anlegers vermutet werden. Somit steht dem Anleger die Zahlung in Höhe von 12.500,00 Euro zu, aus der Genossenschaft scheidet er aus.

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