Wer vorzeitig geht, zahlt drauf. Werden Darlehensschulden vorzeitig abgelöst, verlangen Banken oft Vorfälligkeitsentschädigungen. Das ist nicht immer rechtens, beschloss das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein am 21. Dezember 2023 – und verurteilte eine Bank zur Rückzahlung von 17.797,14 Euro an zwei Verbraucher (Aktenzeichen: 5 U 107/23). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Verbraucher schlossen Darlehensvertrag ab
Hintergrund des Rechtsstreits war ein von zwei Verbrauchern im Dezember 2017 abgeschlossener Darlehensvertrag, um eine Immobilie zu finanzieren. 2018 baten die Darlehensnehmer um eine vorzeitige Auflösung des Darlehens, da sie die Immobilie verkaufen wollten. Der Darlehensvertrag enthielt eine Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung, deren Berechnung vom Zeitpunkt des Ablaufs der Zinsbindung abhing.
Bank verlangt Vorfälligkeitsentschädigung
Die Bank forderte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 17.797,14 Euro. Die Verbraucher zahlten die Summe zunächst vorbehaltlos, verlangten diese aber später zurück. Sie kritisierten die unzureichenden Vertragsinformationen zur Berechnung, da eine vorzeitige Kündigung nicht berücksichtigt wurde. Die Bank widersprach und unterlag vor dem Landgericht. Sie ging aber in Berufung vor dem OLG.
OLG: Klausel nicht ausreichend
Das OLG gab den Klägern Recht und stellte fest, dass die Klausel sie nicht ausreichend aufklärte. Die Berechnung der Entschädigung hing laut Vertrag vom „Ablauf der Zinsbindung“ ab. Ein vernünftiger Verbraucher geht hier von der gesamten Zinsbindung im Vertrag aus. Da somit die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nicht berücksichtigt wurde, waren die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht korrekt. Den Verbrauchern steht daher ein Rückzahlungsanspruch auf 17.797,14 Euro zu. Die Revision ist noch möglich.
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