Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit der am 21. Juni 2021 veröffentlichten Allgemeinverfügung Kreditinstitute angewiesen, ihre Prämiensparkunden über die Unwirksamkeit einer Klausel zu unterrichten. Die BaFin kommt zu dem Ergebnis, die Klausel enthalte ein einseitiges und uneingeschränktes Leistungsbestimmungsrecht. Gleichzeitig müsse den Kunden binnen 12 Wochen ein individuelles Angebot unterbreitet werden, welches den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH, Aktenzeichen XI ZR 197/09) entspreche. Worauf Kunden achten sollten, sagen ihnen die Spezialisten aus der Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte.
BaFin: Mindestanforderungen für die Unterrichtung
Die Finanzhüter stellen in der Allgemeinverfügung für die Unterrichtung der Bankkunden eine Reihe von Mindestanforderungen auf.
Der Unterrichtung muss die im Vertrag verwendete unwirksame Klausel, die Erklärung des BGH, dass dieser die Klausel als unwirksam eingestuft hat und, dass durch die Verwendung eine Lücke im Vertrag entstanden ist, zu entnehmen sein. Eine allgemeinverbindliche gerichtliche Auslegung für die Schließung dieser Lücke besteht zwar nicht. Allerdings kann die Lücke auch durch eine individuelle Vereinbarung geschlossen werden. Hierüber müssen die Kunden aber von den Kreditinstituten unterrichtet werden.
Zudem muss offengelegt werden, dass die Bank im Zuge des Urteils des BGH vom 17. Februar 2004 (Aktenzeichen XI ZR 140/03) einseitig neue Zinsparameter bestimmt hat und dass dadurch eventuell zu wenig Zinsen gezahlt wurden.
LG Dresden: Sparkasse muss hohen Nachschlag zahlen
So urteile auch das Landgerichts Dresden am 24. September 2020 (Aktenzeichen 9 O 2203/19). Der Kunde kann von der Sparkasse eine Nachzahlung von 10.987,93 Euro verlangen. Das Gericht legte diese Summe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung fest. Im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens räumte die Sparkasse selbst ein, dass nach eigener Berechnung immerhin Zinsen in Höhe von 7.117,10 Euro zu wenig gezahlt worden seien. Gleichzeitig stellte sie sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Forderung des Kunden verjährt beziehungsweise verwirkt sei. Sie legte daraufhin einen Vergleichsvorschlag in Höhe von mickrigen 38,94 Euro vor. Der klagende Kunde lehnte ab und bekam von den Richtern Recht.
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