Crowdinvesting ist eine moderne Form der Geldanlage. Anleger, die in das Crowdfunding-Projekt Papiermühlstraße 3 der Crowdfunding-Plattform YNTO investiert haben, müssen jetzt allerdings den Verlust ihrer Investition befürchten. Das erst kürzlich gestartete Immobilien-Funding steht ohne das wertbildende Grundstück dar. Anleger sollten ihre Ansprüche geltend machen.
Immobilien-Plattform für Kleinanleger
Die YNTO Deutschland GmbH wurde im Januar 2021 in Berlin als Crowdfunding-Plattform gegründet. Beim Crowdinvesting finanzieren Kleinanleger ein Projekt mit dem Ziel, Rendite zu erzielen. Auf ihrer Website wirbt YNTO mit Investitionen in lukrative Immobilienprojekte. YNTO warb mit einem neuen Immobilien-Projekt in Leipzig in der Papiermühlstraße 3. Bis zu 7,5 Prozent Zinsen, eine kurze Laufzeit und stabile Wertentwicklung bei geringem Risiko waren versprochen. Eigentümerin des Grundstücks sollte die Emittentin der Crowdfunding-Plattform, die Krondach & Steinmeister GmbH, sein.
Risiko: Kein Eigentum an der Papiermühlstraße 3
Doch aus einem Grundbuchauszug ergab sich, dass für die Emittentin lediglich eine Auflassungsvormerkung eingetragen war. Diese wurde mittlerweile gelöscht und stattdessen eine Vormerkung für eine Immobilienfirma aus Sandhausen eingetragen. Krondach & Steinmeister sind somit niemals Eigentümer des Grundstücks geworden. Eine Rückzahlung ihrer Investitionen haben die Anleger bis heute auch nicht erhalten, obwohl die Maximallaufzeit Ende Oktober 2022 abgelaufen ist. Mittlerweile befürchten Anleger den Verlust ihrer Investition.
JACKWERTH Rechtsanwälte helfen Anlegern
JACKWERTH Rechtsanwälte empfehlen Anlegern, ihr Engagement auf Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen. Anleger beteiligten sich bei YNTO mit einem unbesicherten Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt und vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre. Wenn sie nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt oder Risiken verharmlost wurden, können Ansprüche gegeben sein. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bereits am 1. Oktober 2019 zu dem Aktenzeichen VI ZR 156/18, dass Anleger bei einem Nachrangdarlehen darüber aufzuklären sind, dass sie einem unternehmerischen Risiko ausgesetzt sind, welches höher liegt als das eines Gesellschafters. Gerne informieren wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.