Privatanleger und Investoren, die ältere Kapitalanlagen in ihrem Anlageportfolio haben, müssen sich mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beeilen – zum 31. Dezember 2011 droht die absolute Verjährung. Am Kapitalmarkt entstehen jährliche Schäden in Milliardenhöhe. Davon betroffen sind vor allem Anleger, die im Bereich des sog. Grauen Kapitalmarktes investiert haben. Dazu zählen alle geschlossenen Fonds wie etwa Immobilienfonds, Medienfonds und Schiffsfonds oder auch Exoten wie Windkraft- oder Flugzeugfonds.
Wenn die fehlerhafte Anlageberatung bereits vor dem 01. Januar 2002 stattgefunden hat, ist Vorsicht geboten. Ansprüche aus dieser Zeit verjähren spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Weil daneben aber auch weiterhin eine sog. relative Frist gilt, die bereits mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Mängel beginnt und drei Jahre später endet, muss ein Anleger bei Auffälligkeiten oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten sofort handeln. Dadurch kann er schlimme Folgen, wie etwa den Totalverlust oder gar eine Nachhaftung in unbegrenzter Höhe noch verhindern.
Ein Beispiel: Ein Anleger besitzt einen geschlossenen Immobilienfonds, den er bereits im Jahre 1995 abgeschlossen hat. In diesen Fonds, der ihm als Altersvorsorge dienen sollte und der ihm als sicher und rentabel mit jederzeitiger Austrittsmöglichkeit versprochen worden war, hatte er damals 100.000 DM investiert. Die versprochenen Auszahlungen flossen am Anfang noch regelmäßig, zeitweilig allerdings nur noch sporadisch und heute gar nicht mehr. Aus Rundschreiben der Geschäftsführung geht hervor, dass es um den Fonds sehr schlecht steht, Vermietungen finden nicht in dem erforderlichen Maße statt, eine Bank droht mit Kreditkündigung. Der Fonds war ihm von seiner Bank angeboten worden. Auf Nachfragen bei dem Bankberater, zu dem ein jahrelang gewachsenes Vertrauensverhältnis bestand, erhielt er lediglich die Auskunft, er müsse nur ein wenig Geduld haben, der Fonds würde sich nach der Finanzkrise schon wieder erholen. Heute ist das Investment jedoch gescheitert. Und damit hat der Anleger am Ende sein ganzes Geld verloren.
Mit diesem Ausgang muss er sich jedoch nicht abfinden. Er sollte prüfen lassen, ob er von den Beteiligten Schadensersatz verlangen kann. Hierbei sind nicht nur die beratenden Banken, sondern auch andere Beteiligte wie Treuhandgesellschaften in die Prüfung einzubeziehen. Zwar kann es sein, dass einzelne Gesichtspunkte wegen der kenntnisabhängigen Frist bereits verjährt sind, wie etwa das fehlerhafte Ausschüttungsversprechen. Das gilt jedoch nicht für solche Umstände, die der Anleger bisher nicht kennen konnte, wie beispielsweise das Verschweigen von Provisionszahlungen (sog. Kickbacks). Der Bankberater hatte nicht nur die Pflicht, über die Provisionszahlung an sich, sondern auch über die Höhe der Zahlungen aufzuklären. Tat er dies nicht, haftet die Bank dem Anleger auf volle Rückabwicklung. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung inzwischen in mehreren Urteilen bestätigt, die unteren Instanzen sind ihm inzwischen in großer Zahl gefolgt. Viele Anleger sind so bereits entschädigt worden.
Betroffene Anleger sollten daher schnellstmöglich und noch vor Jahresende ihr Anlageportfolio auf „faule“ Anlageprodukte untersuchen
Auch wenn der Fonds pleite ist, bestehen gute Chancen, das eingezahlte Geld nebst entgangenen Zinsen zurückzuerhalten. Bis zum 31. Dezember 2011 müssen verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet sein. Zu beachten ist dabei: ein einfaches Schreiben genügt nicht! Da hier viele Fallstricke drohen, sollten sich Anleger an eine/n erfahrene/n Fachanwältin/walt wenden, so dass die Chancen und Risiken weiterer Maßnahmen im Vorfeld ausgelotet werden können.