LG Göttingen urteilt zur telefonischen Order von Zertifikaten
Das Landgericht Göttingen hat mit Urteil vom 18.10.2016 verkündet: Im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages muss bei dem Verkauf von Zertifikaten über eine bereits erfolgte vorzeitige Kündigung sowie über die grundsätzliche Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung durch den Emittenten informiert werden.
Ausgangssituation
JACKWERTH Rechtsanwälte haben vor dem LG Göttingen einen Anleger vertreten, der seit dem Jahre 2007 Zertifikate in großen Stückzahlen erworben hatte. Als im Jahre 2013 weitere Transaktionen über die beklagte Partei erfolgten, hatte die Emittentin des Zertifikats bereits die vorzeitige Kündigung ausgesprochen. Über diesen Umstand und auch die grundsätzliche Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung wurde der Anleger nicht informiert.
Pflichtverletzung bei Anlageberatung
In dem Gerichtsverfahren wurde festgestellt, dass bei der Inanspruchnahme der Expertise der Sparkasse auch bei bloß telefonischer Order zumindest konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Zu den Pflichten im Rahmen dieses Vertrags gehört auch die Aufklärung über die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung der Zertifikate seitens der Emittentin sowie – erst recht – die zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits erfolgte Kündigung. Der Kläger kann nunmehr von der Sparkasse seinen Schaden (inklusive Zinsen) in Höhe von rund. 100.000 Euro ersetzt verlangen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Unzufriedene Anleger sollten ihren Fall prüfen lassen
Oft werden bei der Anlageberatung verheerende Fehler gemacht, die den Anleger später teuer zu stehen kommen. Sofern Sie sich in der geschilderten Situation wiederfinden oder sich falsch beraten fühlen, prüfen JACKWERTH Rechtsanwälte Ihren Fall. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir die erforderliche Korrespondenz.