...

OLG Celle: Kontogebühren bei Bausparverträgen nicht rechtens

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle stärkt die Rechte von Bausparern. Am 17. November 2021 entschied das Gericht: Auch in der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Erhebung von Kontoführungsgebühren nicht erlaubt (Aktenzeichen: 3 U 39/21). Für die Darlehensphase ist das bereits zu Gunsten der Verbraucher geklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ein Blick in den eigenen Bausparvertrag kann sich lohnen.

Das Ärgernis: Jährliche Gebühr schmälert Erträge

In dem zu entscheidenen Fall wendeten sich mehrere Anleger über einen Verbraucherschutzverein  gegen eine Bausparkasse. Die Anleger hatten bei Abschluss eines Bausparvertrages den gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustimmen müssen, worin ein „Jahresentgeld“ in Höhe von 12 Euro vorgesehen war. Die Verbraucher verlangten nun von der Bausparkasse, diese Klausel  nicht mehr zu verwenden. Wie zuvor schon das Landgericht (LG) Hannover sprach nun auch das OLG Celle den Klägern Recht zu

OLG Celle: Kontoführungsgebühren nicht vom „gesetzlichen Leitbild“ eines Bausparvertrages umfasst

Das OLG urteilte, es widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages, ein Entgeld für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen. Mit seinem Beitreten gewähre der Bausparer der Bausparkasse faktisch ein Darlehen, welches diese aus eigenem finanziellen Antrieb verwalte. Eine Gebühr hierfür, so entschieden die Richter, sei nicht geschuldet. Für die Darlehensphase setzte der Bundesgerichtshof bereits 2017 fest, dass Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase nicht wirksam durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzt werden dürfen (Aktenzeichen XI ZR 308/15). Aufgrund der besonderen Relevanz des Falles wurde aber eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. JACKWERTH Rechtsanwälte erwarten eine Klärung zugunsten der Anleger.

JACKWERTH Rechtsanwälte prüfen Ihren Bausparvertrag!

Urteile wie diese zeigen, wie sehr sich ein vertiefter Blick in den Bausparvertrag lohnen kann. Gerne prüfen wir Ihre Anlage, egal, ob Bausparvertrag oder Bauspardarlehen.  Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein unkompliziertes und kostenfreies Erstgespräch mit der Fachanwältin Angelika Jackwerth.

JACKWERTH Rechtsanwälte beraten Sie gerne

Als Fachkanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht setzen wir Ihre Ansprüche notfalls auch gerichtlich durch.

Kontaktieren Sie uns einfach:

– telefonisch unter 0551/ 29 17 62 20
– per E-Mail an kanzlei@ra-jackwerth.de

– vereinbaren Sie einen Termin für eine Videokonferenz

Oder direkt über unser Kontaktformular

Kontakt

* Ich willige ein, dass mich die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte mittels Telefon, Email oder Post kontaktieren darf. Die Datenschutzhinweise habe ich zur Kenntnis genommen.

Teilen Sie auch gerne unseren Newsblog in Ihrem Netzwerk:

Facebook
X
LinkedIn
Threads
WhatsApp
Telegram
Email

Teilen Sie auch gerne unseren Newsblog in Ihrem Netzwerk:

Seraphinite AcceleratorOptimized by Seraphinite Accelerator
Turns on site high speed to be attractive for people and search engines.