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LG Frankfurt: Bank haftet bei überlanger Kontosperre

Die Teilnahme am täglichen Leben ohne ein funktionierendes Bankkonto ist unvorstellbar. Kontosperrungen sind daher existenzgefährdend, besonders wenn sie lange dauern. Das Landgericht Frankfurt (LG) entschied am 22. Januar 2024 zugunsten einer Kundin, die gegen eine überlange Kontosperrung vorgegangen war (Aktenzeichen: 2-01 T 26/23).

Kundin unterhielt Konto bei deutscher Privatbank

Die Kundin unterhielt als türkische Staatsangehörige bei einer deutschen Bank ein Konto. Auf diesem ging unter anderem ihr Gehalt ein. Außerdem wurden von dort Abbuchungen für Versicherungen und Miete sowie andere Ausgaben des täglichen Lebens getätigt.

Bank sperrt Konto wegen Verdacht der Geldwäsche

Im August 2022 kündigte die Bank ohne Angabe von Gründen das Konto der Kundin zum 31. Oktober 2022 und sperrte es gleichzeitig. Die Kundin befand sich zu dieser Zeit in der Türkei und konnte nicht auf ihr Konto zugreifen. Später erfuhr sie, dass die Sperrung aufgrund einer Geldwäsche-Verdachtsmeldung erfolgte, nachdem 21.900 Euro von einem Konto in der Türkei eingegangen waren. Die Kundin hatte auf Nachfrage erklärt, das Geld aus einem Immobilienverkauf in der Türkei erhalten zu haben. Da sie das Konto nicht selbst freischalten konnte, beantragte sie mit anwaltlicher Hilfe eine Einstweilige Verfügung gegen die Bank.

AG: Kostenlast trotz Aufhebung der Kontosperre

Die Bank hob die Kontosperre zwischenzeitlich auf, womit sich das gerichtliche Verfahren erledigt hatte. Dennoch belastete das Amtsgericht (AG) die Kundin mit den Verfahrenskosten. Das Gericht argumentierte, dass die Geldwäsche-Verdachtsmeldung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig war und alle gesetzlichen Fristen eingehalten wurden. Die Kundin war jedoch anderer Meinung, da sie die Aufhebung der Kontosperre als zu spät empfand. Sie legte Beschwerde gegen den Kostenbeschluss ein.

LG: Sperre hatte zu lang gedauert – Bank muss Verfahrenskosten tragen

Das Beschwerdegericht stimmte der Kundin zu und hob die nachteilige Kostenentscheidung des Amtsgerichts wieder auf. Zwar könne eine Transaktion wie die der Kundin grundsätzlich eine Kontosperre nach dem Geldwäschegesetz rechtfertigen. Allerdings war die fast einmonatige Sperre nach Ansicht des Gerichts nicht mehr zu rechtfertigen und überschritt die im Geldwäschegesetz vorgesehene Sperrfrist mehr als deutlich. Die Bank muss nun die Verfahrenskosten tragen.

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