Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt mit Urteil vom 27. April 2021 (Aktenzeichen XI ZR 26/20) fest, dass Banken die Zustimmung der Kunden zu einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht fingieren dürfen.
Der Fall
Vor Gericht gezogen ist der Bundesverband der Verbraucherzentrale gegen die Postbank. Diese hat in ihren AGB Klauseln verwendet, mit denen Änderungen der AGB dem Kunden zwei Monate vor Inkrafttreten in Textform angeboten werden konnten, die der Kunde aktiv ablehnen musste, wenn er sie nicht gelten lassen wollte. Erklärte der Kunde seine Ablehnung bis zu einem festgelegten Zeitpunkt nicht, sollte die Klausel als vereinbart gelten. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale empfand diese Klauseln als zu intransparent und klagte.
Das Urteil
Der Bankensenat des BGH hat entschieden, dass derartige Klauseln unwirksam sind, weil sie Kunden unangemessen benachteiligen. Das bestehende Vertragsverhältnis wird durch diese Klauseln in wesentlichen Punkten zu Gunsten der Bank verändert, für das grundsätzlich ein Änderungsvertrag notwendig wäre. Somit kann die Bank mit einem kostenlosen Girokonto oder Depot neue Kunden locken und nach Abschluss des Vertrages mit Hilfe neuer Klauseln Kontoführungsgebühren oder Depotgebühren einführen, ohne dass der Kunde hierzu ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Diese Risiken hat der BGH gesehen und dem Verhalten der Banken eine Absage erteilt.
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