Die Insolvenz der DEGAG-Gruppe lässt zahlreiche Anleger um ihr investiertes Kapital fürchten. Wurde bei Zeichnung der Genussrechte über Risiken oder Vertragsbedingungen unzutreffend oder unvollständig aufgeklärt, kommen Schadensersatzansprüche gegen Vermittler und Berater in Betracht.
DEGAG-Insolvenz: Anlegern drohen hohe Verluste
Die DEGAG-Gruppe hat über mehrere Gesellschaften nachrangige Genussrechte an rund 4.700 Anleger ausgegeben. Mitte Dezember 2024 stellte sie fällige Zins- und Rückzahlungen ein. Am 22. August 2025 eröffnete das Amtsgericht Hameln die Insolvenzverfahren über die Holding und weitere Gesellschaften der Gruppe (siehe Medieninformation des Amtsgerichts Hameln).
Betroffen sind insbesondere folgende Genussrechtsanlagen:
- DEGAG Kapital GmbH: Serie L und WohnInvest 7
- DEGAG WI8 GmbH: WohnInvest 8
- DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH: Wohnkonzept 1 und Wohnkonzept 2
Bei wirksam vereinbartem Nachrang werden die Forderungen der Genussrechtsinhaber erst nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger berücksichtigt. Anleger müssen daher mit erheblichen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt.
Lesen Sie hierzu unseren Beitrag: DEGAG-Insolvenz: Was Anleger jetzt wissen sollten
DEGAG: Wann Vermittler und Berater haften
Neben Ansprüchen im Insolvenzverfahren kommen Schadensersatzansprüche gegen die Anlagevermittler und Anlageberater in Betracht, die die Genussrechte empfohlen haben.
Wurden die DEGAG-Genussrechte als sichere Immobilienanlage empfohlen oder Anleger über wesentliche Risiken und Vertragsbedingungen unzutreffend oder unvollständig informiert, können Schadensersatzansprüche bestehen. Tatsächlich tragen Anleger bei nachrangigen Genussrechten das Risiko, ihr gesamtes Kapital zu verlieren. Insbesondere über dieses Risiko und die Bedeutung des Nachrangs mussten Vermittler und Berater zutreffend informieren.
Erste Gerichte haben Vermittler bereits zu Schadensersatz verurteilt. So sprach das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 2. März 2026 (Az. 2 O 412/25) einer DEGAG-Anlegerin Schadensersatz zu. Dabei spielte insbesondere die fehlende Aufklärung über die Umstrukturierung der DEGAG-Gruppe eine Rolle.
Für die Prüfung möglicher Ansprüche sind insbesondere Zeichnungsscheine, Beratungsprotokolle und der Schriftverkehr mit dem Vermittler wichtig.
JACKWERTH Rechtsanwälte: Schadensersatzansprüche prüfen lassen
Anleger der DEGAG-Gruppe, die ihre Genussrechte auf Empfehlung eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters erworben haben, sollten prüfen lassen, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.
Auch bei älteren Beteiligungen können Ansprüche gegen Vermittler und Berater bestehen. Da jedoch Verjährungsfristen zu beachten sind, empfiehlt sich eine zeitnahe rechtliche Prüfung.