Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt mit seinem Urteil vom 15. Oktober 2026 (C-70/25) die Rechte von Phishing-Opfern. Banken müssen nicht autorisierte Abbuchungen zunächst erstatten – auch wenn sie ihren Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Eine spätere Rückforderung ist nur möglich, wenn die Bank ein entsprechendes Fehlverhalten nachweist.
Phishing-Betrug über Online-Marktplatz: Bank verweigert Erstattung
Eine Bankkundin aus Polen bot auf einem Online-Marktplatz einen Gegenstand zum Verkauf an. Ein vermeintlicher Käufer schickte ihr einen Link, über den sie den Verkauf bestätigen sollte. Dieser führte jedoch auf eine gefälschte Internetseite ihrer Bank, auf der sie ihre Zugangsdaten eingab. Kurz darauf wurden umgerechnet rund 700 Euro von ihrem Konto abgebucht. Die Kundin meldete den Betrug am nächsten Tag ihrer Bank und der Polizei. Die Bank verweigerte die Erstattung mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Das polnische Gericht legte den Fall daraufhin dem EuGH vor.
EuGH: Grobe Fahrlässigkeit rechtfertigt keine Verweigerung der Erstattung
Der EuGH entschied, dass Banken nicht autorisierte Zahlungen unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, erstatten müssen. Dies gilt auch dann, wenn sie dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kunde selbst betrügerisch handelt, und die Bank diesen Verdacht einer zuständigen Behörde schriftlich meldet, darf sie die Erstattung zunächst zurückhalten.
Hat der Kunde den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, kann die Bank das Geld anschließend zurückfordern. Das Fehlverhalten muss sie jedoch nachweisen. Damit bestätigt der EuGH im Ergebnis die Schlussanträge des Generalanwalts, über die wir bereits im April berichtet hatten.
Lesen Sie hierzu unseren Beitrag: EuGH stärkt Bankkunden nach Online-Banking-Betrug
Was das EuGH-Urteil für Bankkunden in Deutschland bedeutet
Das Urteil ist auch für Bankkunden in Deutschland von Bedeutung. Die europäischen Vorschriften wurden hierzulande in §§ 675u und 675v BGB umgesetzt. Danach müssen Banken nicht autorisierte Zahlungen unverzüglich erstatten. Auch nach Phishing und Online-Banking-Betrug dürfen Banken die Erstattung nicht allein mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit verweigern. Welche Auswirkungen das Urteil auf die bisherige deutsche Rechtsprechung zur Aufrechnung hat, bleibt abzuwarten.
Dass Banken grobe Fahrlässigkeit nicht ohne Weiteres nachweisen können, zeigt auch ein Urteil des OLG Koblenz: Eine Bank musste einem Kunden mehr als 56.000 Euro erstatten, weil ihr dieser Nachweis nicht gelang. OLG Koblenz: Bank haftet nach Phishing-Angriff
Entscheidend bleibt, dass der Kunde die Zahlung nicht autorisiert hat. Die bloße Eingabe einer TAN bedeutet nicht automatisch, dass er einer Überweisung zugestimmt hat.
JACKWERTH Rechtsanwälte helfen bei Phishing-Betrug
Wer nach einem Phishing-Angriff sein Geld von der Bank nicht zurückerhält, sollte seine Ansprüche prüfen lassen. Das neue EuGH-Urteil stärkt die Rechte betroffener Bankkunden.
JACKWERTH Rechtsanwälte sind auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und setzen Erstattungsansprüche nach Phishing- und Online-Banking-Betrug bundesweit außergerichtlich und gerichtlich durch.