...

LG Mühlhausen erklärt vorzeitige Kündigung von Prämiensparvertrag für unzulässig

Kürzlich berichteten JACKWERTH Rechtsanwälte über die unzulässige Kündigung von Prämiensparverträgen (BGH: Sparkasse darf Prämiensparvertrag nicht vorzeitig kündigen). Dass diese Rechtsauffassung jetzt auch in den unteren Instanzen angekommen ist, zeigt das Urteil des Landgerichts (LG) Mühlhausen vom 8. März 2023 (Aktenzeichen: 1 S 37/21). Sparer profitieren dadurch weiterhin von attraktiven Prämien.

Prämienstaffeln als Anreiz für Vertragsabschluss

Im zugrundeliegenden Fall hatte die spätere Klägerin im Jahr 2005 einen Prämiensparvertrag abgeschlossen. Dieser wies eine Prämienstaffel vom dritten bis fünfundzwanzigsten Sparjahr aus. Nach 15 Jahren sollte die höchste Prämienstufe von 50 Prozent erreicht werden können. Allerdings kündigte die Kreditgeberin den Vertrag im Jahr 2020 mit dem Hinweis auf eine Klausel aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Januar 2021.

Sparerin wehrt sich gegen Kündigung

Die Verbraucherin wollte sich dies nicht gefallen lassen; schließlich habe sie darauf vertraut, dass die ausgeschriebenen Prämien bis zum 25. Sparjahr ausgezahlt würden. Der Vertrag sei deswegen nicht wirksam gekündigt worden. In einem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Heiligenstadt gewann die Verbraucherin. Die Bank ging anschließend vor dem LG in Berufung.

LG: Keine ordentliche Kündigung vor Ende der Sparphase

Das LG bestätigte die Entscheidung des vorherigen Gerichts und stellte sich hinter die Verbraucherin. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags, auf die sich die Kreditgeberin berufen hatte, seien so zu verstehen gewesen, dass bis zum 25. Sparjahr keine ordentliche Kündigung erfolgen könne. Darin bestehe gerade der Anreiz, aufgrund dessen sich Sparer zum Abschluss eines solchen Vertrags entschlossen hätten. Das Gericht bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigung des Prämiensparvertrags und die Verbraucherin erhält weiterhin ihre lukrativen Prämien.

Bei Prämiensparverträgen JACKWERTH Rechtsanwälte einschalten

Sollten Sie einen Prämiensparvertrag abgeschlossen haben, den Ihre Bank oder Sparkasse vorzeitig gekündigt hat, ist die Kündigung möglicherweise unwirksam. Gerne beraten wir Sie und setzen etwaige Ansprüche für Sie durch.

JACKWERTH Rechtsanwälte beraten Sie gerne

Als Fachkanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht setzen wir Ihre Ansprüche notfalls auch gerichtlich durch.

Kontaktieren Sie uns einfach:

– telefonisch unter 0551/ 29 17 62 20
– per E-Mail an kanzlei@ra-jackwerth.de

– vereinbaren Sie einen Termin für eine Videokonferenz

Oder direkt über unser Kontaktformular

Kontakt

* Ich willige ein, dass mich die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte mittels Telefon, Email oder Post kontaktieren darf. Die Datenschutzhinweise habe ich zur Kenntnis genommen.

Teilen Sie auch gerne unseren Newsblog in Ihrem Netzwerk:

Facebook
X
LinkedIn
Threads
WhatsApp
Telegram
Email

Teilen Sie auch gerne unseren Newsblog in Ihrem Netzwerk:

Seraphinite AcceleratorOptimized by Seraphinite Accelerator
Turns on site high speed to be attractive for people and search engines.