Das Internet ist kein Neuland mehr – anders sieht es aber mit Kryptowährungen aus. Umso praktischer ist es, wenn Freunde sich mit Investitionen rund um virtuelle Währungen wie Bitcoin und Ethereum auskennen. Wenn es aber nicht ganz nach Plan läuft, kann aus einer Gefälligkeit schnell Ernst werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied am 19. April 2023, dass ein Freund nicht für Krypto-Investitionen haftet, die er unentgeltlich aus Gefälligkeit heraus tätigte (Aktenzeichen: 13 U 82/22).
Freund bat um Hilfe bei Investitionen
Die beiden ursprünglich eng befreundeten Männer vereinbarten im Jahr 2017, dass der Betroffene den Freund bei Investitionen in Kryptowährungen unterstützen sollte. Der um Hilfe Gebetene hatte bereits Erfahrungen mit Kryptotoken und verfügte auch über das technische Know-how, das für Investitionen in diese notwendig war. Er richtete ein Konto für seinen Freund ein, woraufhin dieser insgesamt 84.061 Euro investierte. Im Anschluss zahlte er das Geld auf ein separates Konto ein, von dem einmal erworbene Kryptowährungen in andere Kryptowährungen umgewechselt werden konnten.
Über eine „Exchange-Plattform“ erwarb der hilfsbereite Mann für seinen Freund Ethereum und Bitcoins. Die Bitcoins wandelte er auf dem dafür vorgesehenen Konto in Ethereum um, sodass sich auf dem Konto nunmehr Ethereum im Wert der vollen 84.061 Euro befand (dies entsprach damals 309,01954785 Einheiten). Im November 2017 spekulierte der beauftragte Freund auf eine Werterhöhung des Bitcoins und wechselte dementsprechend einige Einheiten Ethereum in Bitcoin um. Die Werterhöhung blieb jedoch aus und beim Rückwechsel der Bitcoins zu Ethereum war auf dem Konto ein großer Wertverlust festzustellen. Im Februar 2018 übertrug der Mann dem Freund sämtliches Ethereum auf dessen Konto.
Der Geschädigte forderte nunmehr einen Ausgleich in Höhe der verlorenen Einheiten Ethereum (116,519018 Einheiten). Schließlich habe er dem Währungswechsel nie zugestimmt, eine Befugnis, „irgendetwas selbstständig zu machen“ habe er seinem Freund nie erteilt. Die Sache ging vor Gericht.
OLG: Gefälligkeit begründet keinen Anspruch
Nachdem das Landgericht in Darmstadt dem Geschädigten noch vollumfänglich Recht gegeben hatte, prüfte das OLG den Sachverhalt eingehend. Im Ergebnis stellte sich das Gericht nun hinter den Beklagten, der das Geld für seinen Freund investiert hatte. Insbesondere habe dieser stets im Interesse seines unerfahrenen Freundes gehandelt, der mit Investitionen in Kryptowährungen einen möglichst hohen Gewinn erzielen wollte. Der Kläger hatte seinem Freund dabei freie Hand gelassen. Daher war auch der Wechsel in eine andere Währung von der erteilten Befugnis umfasst, mit der der erfahrene Anleger von einer Werterhöhung zugunsten des Klägers ausging. Der Freund haftet daher nicht für die Krypto-Investitionen.
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Investitionen in Kryptowährungen sind risikoreich und oftmals intransparent. Als Experten auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts beraten JACKWERTH Rechtsanwälte Sie gerne zu rechtlichen Fragen rund um Ihre Anlagen.