Bei den ProReal-Anlagen gibt es neue Entwicklungen. Beim ProReal Europa 10 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) angeordnet. Zugleich wurde das Schadensersatzurteil des Landgerichts Stuttgart vor dem Oberlandesgericht durch Vergleich beendet.
Musterverfahrensantrag zu ProReal Europa 10
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 9. September 2026 die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags zum ProReal Europa 10 angeordnet (Az. 2-19 O 203/26). Nach veröffentlichten Angaben wurde auch für den ProReal Europa 9 ein Musterverfahrensantrag gestellt.
Gegenstand des Antrags sind zentrale Angaben im Verkaufsprospekt des ProReal Europa 10 im Zusammenhang mit möglichen Prospektfehlern können sich Fragen der Prospekthaftung stellen. Zur gerichtlichen Klärung gestellt werden unter anderem die Darstellung des qualifizierten Nachrangs, die Blindpool-Konstruktion, die Weiterleitung des Anlegerkapitals an die SORAVIA Capital Four GmbH, die Reichweite der Mittelverwendungskontrolle sowie ein mögliches Klumpenrisiko. Zudem soll geklärt werden, welche weiteren Gesellschaften und Personen für die Prospektangaben verantwortlich sind.
Ein Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht ist damit noch nicht eröffnet. Eine Anmeldung von Ansprüchen zum Musterverfahren ist derzeit ebenfalls noch nicht möglich. Voraussetzung hierfür ist zunächst die Eröffnung des Musterverfahrens durch das zuständige Oberlandesgericht.
Berufungsverfahren zum Stuttgarter Urteil durch Vergleich beendet
Auch zu dem bereits von uns berichteten Schadensersatzurteil des Landgerichts Stuttgart gibt es eine neue Entwicklung.
Das gegen die Entscheidung geführte Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart wurde durch einen Vergleich zwischen den Prozessparteien beendet. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. Auch ein weiteres Berufungsverfahren endete durch eine vergleichsweise Einigung ohne mündliche Verhandlung.
Berichte über Ermittlungen und Wertverluste bei ProReal-Anlagen
Nach aktuellen Medienberichten wird gegen Vertreter der Soravia-Strukturen in Deutschland wegen des Verdachts auf Betrug ermittelt. Hintergrund sind unter anderem Vorwürfe, dass Anleger über wesentliche Aspekte der Investments möglicherweise unzureichend informiert worden sein könnten. Parallel dazu wird über erhebliche Wertberichtigungen bei einzelnen ProReal-Anlagen der One Group berichtet. In einigen Fällen sollen Beteiligungen deutlich an Wert verloren haben.
Für Anleger stellt sich damit zunehmend die Frage, ob sie beim Erwerb der Beteiligung ausreichend über Risiken und Hintergründe der Investition aufgeklärt wurden.
Gericht stärkt Anlegerrechte bei ProReal-Investments
Bereits im Dezember 2025 hat das Landgericht Stuttgart einen Verantwortlichen im Zusammenhang mit der Anlage ProReal Europa 10, einem Investment aus der ProReal-Reihe der One Group, zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das Gericht ging dabei von einem Prospektfehler aus. Die Entscheidung zeigt, dass Anleger bei fehlerhaften Prospekten oder unzureichender Risikoaufklärung unter Umständen gute Chancen haben, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Auf das Urteil und seine Hintergründe sind wir bereits in unserem Beitrag zu ProReal Europa 10 näher eingegangen.
JACKWERTH Rechtsanwälte unterstützt Anleger der ProReal-Reihe
Für Anleger der ProReal-Investments der One Group kann es sinnvoll sein, mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen. In Betracht kommen insbesondere Ansprüche wegen fehlerhafter Prospektangaben sowie – abhängig vom Ausgang der strafrechtlichen Ermittlungen – auch Ansprüche wegen unerlaubter Handlung.
Wichtig ist insbesondere die Beachtung der Verjährungsfristen, da Ansprüche nach Ablauf der Frist nicht mehr durchgesetzt werden können.
JACKWERTH Rechtsanwälte ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und unterstützt Anleger bei der Prüfung und Durchsetzung möglicher Ansprüche.
JACKWERTH Rechtsanwälte beraten Sie gerne
Als Fachkanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht setzen wir Ihre Ansprüche notfalls auch gerichtlich durch.
Kontaktieren Sie uns einfach:
– telefonisch unter 0551/ 29 17 62 20
– per E-Mail an kanzlei@ra-jackwerth.de
– vereinbaren Sie einen Termin für eine Videokonferenz
Oder direkt über unser Kontaktformular