Erfolg für Sparer: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 06. Oktober 2021 (Aktenzeichen XI ZR 234/20) über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in sog. Prämiensparverträgen entschieden. Tausende Sparkassenkunden können sich um einen Zinsnachschlag freuen. Hierfür müssen sie allerdings tätig werden. Die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte unterstützt Sparer bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche.
Der Sachverhalt: Prämiensparverträge mit unklarer Zinsklausel
Die beklagte Sparkasse schloss seit 1994 zahlreiche Prämiensparverträge mit variabler Verzinsung und ab dem dritten Sparjahr gestaffelte verzinsliche Prämien von 3 Prozent bis zu 50 Prozent der jährlichen Spareinlage beginnend im 15. Sparjahr ab. Sparer zahlten monatlich einen bestimmten Geldbetrag und bekamen von der Sparkasse die Zinsen und Prämien gutgeschrieben. Die Sparkasse behielt sich vor, den Zinssatz durch Aushang im Kassenraum zu ändern. Der Kläger hielt diese Zinsvereinbarung für unwirksam. Sie sei intransparent, denn es sei unklar welcher Zinssatz gelte. Nachdem die außergerichtliche Einigung scheiterte, reichte er, wie viele andere auch, Klage ein.
Die Entscheidung des BGH: Sparer setzt sich durch
Der BGH gab dem Kläger Recht.
Das oberste Gericht erklärte die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung für unwirksam. Die Zinsvereinbarung weise nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf. Somit existiert eine Vertragslücke, die vom Gericht selbst durch Auslegung zu schließen sei. Bei dieser Auslegung hat es zu berücksichtigen, dass nur ein Referenzzinssatz für langfristige Spareinlage interessengerecht sein kann. Die Zinsanpassungen müssen jeweils monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorgenommen werden.
Zudem stellte der BGH klar, dass die Ansprüche auf Zinsnachzahlung nicht verjährt sind. Die Ansprüche auf Zinsnachzahlung werden erst mit Beendigung des Sparvertrages fällig. Somit beginnt die reguläre dreijährige Verjährungsfrist erst mit Beendigung des Prämiensparvertrages.
Diese Entscheidung betrifft unmittelbar den Sparvertrag S-Prämiensparen flexibel. Da die Sparverträge der Sparkasse gleich formuliert wurden, ist die Entscheidung grundsätzlich auch auf alle anderen Sparverträge anwendbar.
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