HLO Consulting: Anlageberater muss Schadensersatz in Höhe von über 90.000 Euro zahlen

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 17. August 2017 einen Anlageberater zu Schadensersatz in Höhe von 92.057,65 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt, weil dieser das Anlagekonzept nicht auf Plausibilität überprüft hatte. Das von der Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte erstrittene Urteil ist rechtskräftig.

Risikoreiche Spekulation mit Lebensversicherungen

Die Mandantin war im Besitz mehrerer, langjährig angesparter klassischer Kapitallebensversicherungen. Ende 2011 wusste sie aufgrund finanzieller Engpässe nicht mehr, wie sie ihre Versicherungsbeiträge aufbringen sollte. Da sie bei einer möglichen Kündigung schlechte Rückkaufwerte und vor allem auch den Verlust ihres wertvollen Berufsunfähigkeitsschutzes fürchtete, fragte sie ihren Anlageberater um Rat. Dieser schlug ihr daraufhin ein lukratives Anlagemodell vor, bei dem vermeintlich alle Vorgaben erfüllt sein sollten:

Der Mandantin wurde empfohlen, ihre bestehenden Lebensversicherungen an eine andere Versicherung in Liechtenstein zu verkaufen. Das Geld aus dem Verkauf würde dann der HLO Consulting Group GmbH zur Verfügung gestellt werden, wobei diese das frei gewordene Kapital gewinnbringend in wirtschaftliche Projekte investiert. Versprochen wurden dabei hohe Renditen, die aus dem An- und Verkauf von gebrauchten Industrieanlagen resultieren und in Raten an die Mandantin zurückfließen sollten.

Die Anlegerin erhielt hiermit lediglich ein Versprechen auf zukünftige Auszahlungen. Dass hier allerdings von vornherein ein hohes Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust bestand und sie keinesfalls uneingeschränkt weiter über ihren langjährig aufgebauten Versicherungsschutz verfügen konnte, ist ihr dabei nicht ausreichend klar gemacht worden.

Anlageberater müssen Geschäftskonzept auf Plausibilität prüfen

Das Oberlandesgericht Braunschweig sah es als erwiesen an, dass der Anlageberater das vorliegende Konzept nicht auf Plausibilität überprüft hatte.

Dabei sind Anlageberater und -vermittler nach herrschender Rechtsprechung verpflichtet, die von ihnen empfohlenen Finanzprodukte auf Plausibilität zu prüfen. Fehlen im Prospekt grundlegende Informationen oder sind die vorliegenden Kalkulationen in sich offensichtlich unschlüssig, trifft den Berater eine Aufklärungspflicht aus dem Beratungsverhältnis. Er muss außerdem die bisherige Erfahrung, die Risikobereitschaft und das Anlageziel der beratenen Person umfassend berücksichtigen.

Im aktuellen Fall hatte es der Berater versäumt, eine ausreichende Plausibilitätsprüfung durchzuführen oder zumindest über die unterlassene Prüfung zu unterrichten. Ihm hätte bei der gebotenen Prüfung unter anderem auffallen müssen, dass Jahresabschlüsse des Unternehmens ausgeblieben waren, der ausgegebene Prospekt lückenhaft war und auch sonst kaum Informationen zur Verfügung gestellt worden sind, die eine seriöse Überprüfung der empfohlenen Anlage ermöglicht hätten. Eine hinreichende Prüfung ist durch den Berater als Fachmann jedoch nicht erfolgt.

Erlaubnispflichtige Finanzgeschäfte

Bereits ein halbes Jahr nach Verkauf ihrer Versicherungen am 3. August 2012 untersagte die BaFin der HLO Consulting Group den Geschäftsbetrieb, da es sich bei dieser Form der Verwertung von Versicherungen um Einlagengeschäfte handelt, die erlaubnispflichtig sind und für die keine Erlaubnis vorlag. Auch dieser Umstand wurde von vielen Beratern nicht zum Anlass genommen, das vorliegende Geschäftsmodell kritisch zu hinterfragen. Im Jahre 2014 wurde dann schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HLO Consulting Group eröffnet. Inzwischen ermittelt sogar die Staatsanwaltschaft Darmstadt gegen die Verantwortlichen der HLO Consulting Group, der HLO Holding AG (Luxemburg) sowie der verbundenen Unternehmen.

Anwaltliche Unterstützung

Betroffene, die ihre Versicherungen in ähnlicher Weise verloren haben, sollten nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen. JACKWERTH Rechtsanwälte helfen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir die erforderliche Korrespondenz.

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