Mit aktuellem Urteil vom 28. Juli 2020 (Aktenzeichen XI ZR 288/19) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Verbraucherdarlehen keine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, wenn die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft sind.
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In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall hatte der Kläger in 2016 einen Kredit über 19.000 Euro zur Finanzierung eines Pkw aufgenommen und diesen widerrufen. Der BGH stellte zwar fest, dass die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation mit den zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Vorschriften im Einklang stand, so dass die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wurde und der erklärte Widerruf verfristet war. Allerdings waren die erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht ordnungsgemäß. Das ergibt sich schon aus dem Gesetz in § 502 Absatz 2 Nr. 2 BGB. Fehlen daher in Darlehensverträgen, die ab dem 21. März 2016 geschlossen wurden, die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, Laufzeit oder des Kündigungsrechts oder sind diese unzureichend, dann entfällt der Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen ist die Ersparnis wegen der Deckelung auf 1 Prozent der Restschuld des Kredites zwar gering. Bei Baufinanzierungen kann sich die Ersparnis aber richtig lohnen, da es hier keine Deckelung gibt. Allerdings ist hier eine Kündigung nicht immer möglich.
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