Was viele Anleger nicht wissen – Genussrechte sind riskante Geldanlagen mit Totalverlustrisiko. So verhält es sich auch bei den Genussrechten der Thomas Lloyd Gruppe. Verschiedene Gerichte sprachen jetzt Anlegern ein Kündigungsrecht zu. So auch das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit Urteil vom 27. April 2022, das auf Rückzahlung von 18.000 Euro nebst Zinsen erkannte. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Anlegerin wollte keine Aktien und verlangt ihr Geld zurück
Im Jahre 2006 erwarb die Klägerin Genussrechte “Thomas Lloyd Global High Yield 450” im Wert von 18.000 Euro an der DKM Vermögensanlagen AG mit Sitz in Wien, die wenig später ihren Namen in Thomas Lloyd Investments-AG änderte. Die Klägerin zahlte den Betrag in monatlichen Raten ein. Im Jahr 2016 kündigte sie zum 31. Dezember 2018 und erklärte gleichzeitig den Widerruf und die Anfechtung. Die Beklagte wies alles zurück und meinte, die Klägerin sei Aktionärin geworden. Das wollte die Klägerin nicht akzeptieren und reichte nach erneuter Namensänderung Klage gegen die Infrastructure Holding Limited, London ein. Ihren erstinstanzlichen Erfolg am Landgericht Neuruppin verteidigte sie weiter am Oberlandesgericht Brandenburg.
Genussrechte als riskante Anlage
Genussrechte sind darlehensähnliche Finanzierungsinstrumente mit Gewinnbeteiligungsrecht. Anleger haben kein Mitspracherecht. Sie tragen aber in der Regel die Verluste des Emittenten mit. Bei der Insolvenz oder Liquidation des Emittenten erhalten sie ihr Geld meist erst nach allen anderen Gläubigern (Nachrangabrede). Zudem haben Genussrechte oft lange Laufzeiten und sind nur schwer zu veräußern. Genussrechte gehören somit zum Grauen Kapitalmarkt, der über viele Jahre weitgehend ungeregelt war. Zwar gibt es seit 2005 eine formale Prospektprüfungspflicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dabei handelt es sich jedoch im wesentlichen um ein Abarbeiten eines Inhaltskatalogs. Eine Prüfung auf Plausibilität und Wirtschaftlichkeit der Anlage ist damit jedoch nicht verbunden. Seit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) im 22. Juli 2013 unterliegen auch Genussrechte einer stärkeren Kontrolle. Diese wird immer noch zu sehr auf Formalien beschränkt. Effektiver wäre eine echte Zulassungsprüfung durch die BaFin.
OLG: Anlegerin kann Einzahlung zurückverlangen
Um so erfreulicher war es daher, dass das OLG Brandenburg der Klägerin Recht gab. Das Gericht stellte fest, dass es für den Auszahlungsanspruch auf die ursprünglichen Bedingungen aus 2007 ankommt. Diese sehen bei einer Kündigung die Rückzahlung des Nennbetrags abzüglich eines Verlustanteils vor, der binnen drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres fällig ist. Durch die Verschmelzung und Umwandlung ändert sich dadurch nichts. Im Wege der Verschmelzung sind die Genussrechte auf die Beklagte übergegangen. Die Umwandlung in eine Aktienbeteiligung erfolgte nicht, da die Klägerin ihre Zustimmung nicht erteilt hatte. Die Beklagte konnte auch keinen Verlust nachweisen, so dass die Klägerin bei Anwendung österreichischen Rechts Rückzahlung der eingezahlten 18.000 Euro verlangen kann.
JACKWERTH Rechtsanwälte haben Erfahrung mit Genussrechten
Nach diesem Urteil steht fest, dass im Einzelfall gute Chancen bestehen, Ansprüche geltend zu machen. Dabei kommen nicht nur Ansprüche gegen das Vertragsunternehmen, sondern gegebenenfalls auch gegen die Vermittler in Betracht. Die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte empfiehlt eine baldige Prüfung. Denn zum Jahresende droht Verjährung. Das bedeutet, dass Ansprüche nach dem 31. Dezember 2022 ersatzlos zu verfallen drohen. Gerne führt Frau Rechtsanwältin Angelika Jackwerth ein kostenfreies und unverbindliches Erstgespräch mit betroffenen Anlegern.